245
1) zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-Anstalten,
2) zu Deputaten (Salz-Natural-Abgaben), auf deren abgabenfreie Verabfolgung
die Berechtigten Anspruch haben,
3) zur Nachpölelung von Heringen.
C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur andern Hälfte auf privative Rechnung
kann Salz zur Pölelung von Heringen und ähnlichen Fischen gleichfalls
abgabenfrei abgelassen werden.
Artikel 6.
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze
— mit Ausnahme des zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, sowie des
zur Natronsulphat= und Soda-Fabrikation bestimmten Salzes — eine Kontrole-Gebühr
von höchstens Zwei Silbergroschen (Sieben Kreuzer) vom Zollzentner für
eigene Rechnung zu erheben.
Artikel 7.
Die Funktionen der Zollvereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontroleure
erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Zollvereins-Gebiete gewonnenen
Salze.
Ebenso findet das Zoll-Kartel vom 11. Mai 1833 auf diese Abgabe Anwendung.
Artikel 8.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit.
Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Regierungen vorgelegt
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen Sechs Wochen
in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867.
(gez.) Scheele. Moser. Gerbig. v. Thümmel.
J&S 6 6 6
Riecke. Regenauer. Ewald. v. Liebe.
J& 6 6 6