Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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1)  zu  Unterstützungen  bei  Nothständen,  sowie  an  Wohlthätigkeits-Anstalten,

2)  zu  Deputaten  (Salz-Natural-Abgaben),  auf  deren  abgabenfreie  Verabfolgung
  die  Berechtigten  Anspruch  haben,

3)  zur  Nachpölelung  von  Heringen.

C.  Zur  Hälfte  auf  Vereinsrechnung  und  zur  andern  Hälfte  auf  privative  Rechnung
  kann  Salz  zur  Pölelung  von  Heringen  und  ähnlichen  Fischen  gleichfalls
  abgabenfrei  abgelassen  werden.

Artikel  6.

Jedem  Staate  bleibt  vorbehalten,  von  dem  abgabenfrei  verabfolgten  Salze
—  mit  Ausnahme  des  zur  Ausfuhr  nach  dem  Zollvereins-Auslande,  sowie  des
zur  Natronsulphat=  und  Soda-Fabrikation  bestimmten  Salzes  —  eine  Kontrole-Gebühr
  von  höchstens  Zwei  Silbergroschen  (Sieben  Kreuzer)  vom  Zollzentner  für
eigene  Rechnung  zu  erheben.

Artikel  7.

Die  Funktionen  der  Zollvereins-Bevollmächtigten  und  Stations-Kontroleure

erstrecken  sich  auch  auf  die  Abgabe  von  dem  im  Zollvereins-Gebiete  gewonnenen

Salze.
Ebenso  findet  das  Zoll-Kartel  vom  11.  Mai  1833  auf  diese  Abgabe  Anwendung.


Artikel  8.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  mit  dem  1.  Januar  1868  in  Wirksamkeit.

Dieselbe  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  vertragenden  Regierungen  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  Sechs  Wochen
in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  8.  Mai  1867.
(gez.)  Scheele.  Moser.  Gerbig.  v.  Thümmel.

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Riecke.  Regenauer.  Ewald.  v.  Liebe.

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