Full text : Der Gemeindebeamte.

2.  Schulwesen.  A.  Die  Volksschulen.  87

Die  Schulgemeinde  ist  eine  juristische  Person  des  öffentlichen
  Rechts,  ausgestattet  mit  den  Rechten  der
Selbstverwaltung  unter  staatlicher  Aufsicht.  Ihr  liegt
die  Verpflichtung  zur  Errichtung,  Unterhaltung,  Verwaltung
  und  Beaussichtigung  der  Volksschulen  ihres
Bezirks  ob,  sie  hat  insbesondere  die  dafür  erforderlichen
Mittel  aufzubringen.  Hierzu  dient  die  Schulkasse;  ihr
fließt  das  Schulgeld,  Besitzveränderungsabgaben,  Stiftungserträgnisse
  u.  dgl.  zu.  Reichen  diese  Mittel  zur
Bestreitung  des  Schulaufwandes  (Lehrergehälter,  Baukosten
  usw.)  nicht  aus,  so  ist  der  Rest  im  allgemeinen
nach  Maßgabe  der  Parochiallastengesetze  von  allen  Mit—
gliedern  der  Schulgemeinde  durch  Schulanlagen  aufzubringen,
  und  zwar  in  revidierten  Städten  zumeist  nach
den  Bestimmungen  über  Gemeindeanlagen  und  mit  diesen
und  den  Kirchenanlagen  zusammen,  in  Landgemeinden
je  zur  Hälfte  nach  Berhältnis  der  Grundsteuereinheiten
und  nach  der  Kopfzahl  der  über  14  Jahre  alten  Gemeindemitglieder.
  Schulanlagenregulative  bedürfen  der
Genehmigung  der  Bezirksschulinspektion,  soweit  die
Schulanlagen  nach  dem  gleichen  Fuße  wie  die  Gemeindeanlagen
  erhoben  werden,  sonst  der  des  RKultusministeriums.


Das  Schulgeld  ist  von  den  Erziehungspflichtigen  zu
entrichten,  kann  nach  dem  Einkommen  derselben  abgestuft
  sein,  und  ist  für  die  einfache,  mittlere  und  höhere
Volksschule  verschieden  bemessen,  darf  aber  bei  Gewährung
  von  Staatsbeihilfen  5  M.  (ausnahmsweise  8  M.)
für  ein  Kind  jährlich  nicht  übersteigen.  Der  Staat  gewährt
  fortlaufende  Beihilfen  zum  Diensteinkommen  der
Lehrer  im  Betrage  von  300  M.  für  jede  ständige  und
von  150  M.  für  jede  Hilfslehrerstelle,  ferner  Beiträge
zu  den  Dienstalterszulagen  der  Lehrer  und  an  Stelle
der  früher  den  Schulgemeinden  überwiesenen  Grundsteueranteile
  für  jedes  Schulkind  jährlich  2  M.  50  Pf.,
mindestens  aber  den  Betrag  von  300  M.

Jede  Schulgemeinde  hat  eine  Ortsschulordnung
aufzustellen.  Diese  enthält  die  weiteren  örtlichen  Aus-*