2. Schulwesen. A. Die Volksschulen. 87
Die Schulgemeinde ist eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ausgestattet mit den Rechten der
Selbstverwaltung unter staatlicher Aufsicht. Ihr liegt
die Verpflichtung zur Errichtung, Unterhaltung, Verwaltung
und Beaussichtigung der Volksschulen ihres
Bezirks ob, sie hat insbesondere die dafür erforderlichen
Mittel aufzubringen. Hierzu dient die Schulkasse; ihr
fließt das Schulgeld, Besitzveränderungsabgaben, Stiftungserträgnisse
u. dgl. zu. Reichen diese Mittel zur
Bestreitung des Schulaufwandes (Lehrergehälter, Baukosten
usw.) nicht aus, so ist der Rest im allgemeinen
nach Maßgabe der Parochiallastengesetze von allen Mit—
gliedern der Schulgemeinde durch Schulanlagen aufzubringen,
und zwar in revidierten Städten zumeist nach
den Bestimmungen über Gemeindeanlagen und mit diesen
und den Kirchenanlagen zusammen, in Landgemeinden
je zur Hälfte nach Berhältnis der Grundsteuereinheiten
und nach der Kopfzahl der über 14 Jahre alten Gemeindemitglieder.
Schulanlagenregulative bedürfen der
Genehmigung der Bezirksschulinspektion, soweit die
Schulanlagen nach dem gleichen Fuße wie die Gemeindeanlagen
erhoben werden, sonst der des RKultusministeriums.
Das Schulgeld ist von den Erziehungspflichtigen zu
entrichten, kann nach dem Einkommen derselben abgestuft
sein, und ist für die einfache, mittlere und höhere
Volksschule verschieden bemessen, darf aber bei Gewährung
von Staatsbeihilfen 5 M. (ausnahmsweise 8 M.)
für ein Kind jährlich nicht übersteigen. Der Staat gewährt
fortlaufende Beihilfen zum Diensteinkommen der
Lehrer im Betrage von 300 M. für jede ständige und
von 150 M. für jede Hilfslehrerstelle, ferner Beiträge
zu den Dienstalterszulagen der Lehrer und an Stelle
der früher den Schulgemeinden überwiesenen Grundsteueranteile
für jedes Schulkind jährlich 2 M. 50 Pf.,
mindestens aber den Betrag von 300 M.
Jede Schulgemeinde hat eine Ortsschulordnung
aufzustellen. Diese enthält die weiteren örtlichen Aus-*