Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Artikel  2.

Die  Feststellung  der  Unschädlichkeit  darf  nur  erfolgen,  wenn  die  durch  die  Veräußerung
des  Trennstücks  entstehende  Minderung  des  Umfanges  und  des  Werthes  des  Grundstücks
im  Verhältnisse  zu  dem  Umfang  und  dem  Werthe  des  übrigen  Theiles  eine  geringe  ist;
sie  ist  davon  abhängig  zu  machen,  daß  die  Werthminderung  in  Geld  oder  durch  ein  anderes  Grundstück
  ausgeglichen  wird.  Erstreckt  sich  die  Belastung  auf  andere  Grundstücke,  so  gelten  diese  im  Verhältnisse
  zu  dem  Trennstücke  mit  dem  übrigen  Theile  des  Grundstücks  zusammen  als  ein  Grundstück.

Wird  das  Trennstück  zu  einem  öffentlichen  Zwecke  unentgeltlich  abgetreten,  so  wird
auf  die  Werthminderung  die  Wertherhöhung  angerechnet,  die  sich  aus  der  dem  öffentlichen
Zwecke  dienenden  Anlage  ergibt.

Die  Ausgleichung  der  Werthminderung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  diese  den  Betrag
von  fünfzig  Mark  nicht  übersteigt.

Artikel  3.

Soweit  die  Ausgleichung  der  Werthminderung  in  Geld  erfolgt,  muß  der  erforderliche
Betrag  zur  Vertheilung  unter  die  Berechtigten  bei  der  Hinterlegungsstelle  des  Gerichtsbezirkes
  hinterlegt  werden.  Die  Hinterlegung  hat  mit  der  Bestimmung  zu  geschehen,  daß
zur  Rücknahme  die  Ermächtigung  des  Amtsgerichts  erforderlich  ist.

Soweit  die  Ausgleichung  durch  ein  anderes  Grundstück  erfolgt,  müssen  die  Rechte  der
Berechtigten  auf  dieses  erstreckt  werden.

Im  Falle  der  unentgeltlichen  Abtretung  zu  einem  öffentlichen  Zwecke  muß  mit  der
Ausführung  der  den  Werth  des  Grundstücks  erhöhenden  Anlage  begonnen  sein.

Artikel  4.
Zu  dem  Antrag  auf  Feststellung  der  Unschädlichkeit  ist  der  Eigenthümer  des  Grundstücks
  berechtigt.
Der  Antragsteller  hat

1.  das  Grundstück  zu  bezeichnen  und  einen  von  der  Messungsbehörde  angefertigten
Plan,  in  welchem  das  Trennstück  ersichtlich  gemacht  ist,  sowie  den  amtlichen
Nachweis  der  Größe  des  Grundstücks  und  des  Trennstücks  vorzulegen;

2.  den  Betrag  der  durch  die  Veräußerung  des  Trennstücks  entstehenden  Werthminderung
  unter  Vorlage  der  vorhandenen  Belege  anzugeben;

3.  zu  erklären,  in  welcher  Weise  die  Werthminderung,  soweit  erforderlich,  ausgeglichen
  werden  soll,  und  im  Falle  der  Ausgleichung  durch  ein  anderes  Grundstück
  dieses  zu  bezeichnen  und  dessen  Belastung  anzugeben.

Im  Falle  des  Artikel  2  Abs.  2  ist  die  auf  die  Werthminderung  anzurechnende  Wertherhöhung
  unter  Vorlage  der  vorhandenen  Belege  anzugeben  und  glaubhaft  zu  machen,  daß
mit  der  Ausführung  der  Anlage  begonnen  ist