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Artikel 305.
Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt III, IV, V oder VII
fallenden Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit
den Bestimmungen der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so
hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Abhilfe, die durch den
Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des
Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte
Schiedsgerichtshof, diese Abhilfe, sofern das möglich ist, in der Form
eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich
vor dem von dem deutschen Gericht gefällten Urteil befanden.
Abschnitt VII.
Gewerbliches Eigentum.
Artikel 306.
Die gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte im
Sinne der im Artikel 286 bezeichneten internationalen Abkommen von
Paris und Bern werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags zugunsten der Personen, die bei Beginn des Kriegszustandes
in ihrem Genuß standen, oder zugunsten ihrer Rechtsnachfolger
mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in den Gebieten der
Hohen vertragschließenden Teile wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt.
Desgleichen werden Rechte, die, wenn es nicht zum Kriege gekommen
wäre, während des Krieges zufolge eines Gesuchs um Schutz
gewerblichen Eigentums oder zufolge der Veröffentlichung eines literarischen
oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können, mit dem Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags zugunsten der Personen, die sie zu
beanspruchen gehabt hätten, anerkannt und begründet.
Sind indes während des Krieges durch eine gesetzgebende, ausführende
oder verwaltende Stelle einer alliierten oder assoziierten Macht hinsichtlich
der Rechte deutscher Reichsangehöriger auf dem Gebiete des gewerblichen,
literarischen oder künstlerischen Eigentums Sondermaßnahmen ergriffen
worden, so behalten die auf Grund derselben getroffenen Anordnungen
weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit.
Wegen der Ausnutzung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen
Eigentumsrechten, die während des Krieges durch die Regierung
einer alluerten oder assoziierten Macht oder durch irgendeine Person für
Rechnung oder mit Zustimmung dieser Regierung erfolgt ist, sowie wegen
des Verkaufs, des Feilbietens und des Gebrauchs irgendwelcher Erzeugnisse,
Geräte, Sachen oder Gegenstände, die unter diese Rechte fielen,
stehen Deutschland und deutschen Reichsangehörigen keinerlei Ersatzansprüche
oder Klagen zu.
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