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Der dem Kaiserlichen Konsulat in Jerusalem zugeordnete und zugleich mit der Verwaltung des Kaiserlichen
Vize-Konsulats in Jaffa betraute Dragoman Schmidt ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870
in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für die Dauer seiner Verwendung in Jaffa
und für den Amtsbezirk des dortigen Vize-Konsulats ermächtigt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer,
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Die gleiche Ermächtigung ist dem Dragoman Schmidt für Fälle der Abwesenheit oder der
Behinderung des Kaiserlichen Konsuls in Jerusalem für den ganzen Amtsbezirk des dortigen Konsulats
ertheilt worden.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Das Steueramt II. zu Eckartsberga im Bezirk des Hauptsteueramts zu Naumburg a. Saale
ist aufgehoben worden.
Zu Niezychowo im Bezirk des Hauptsteueramts zu Bromberg ist eine selbständige Zuckersteuer-
stelle und zu Samter im Bezirk des Hauptsteueramts zu Posen eine mit dem Steueramt l. in Samter
verbundene Zuckersteuerstelle errichtet worden. Die beiden Zuckersteuerstellen sind für die neuerrichteten
beiden Zuckerfabriken zu Niezychowo bezw. Samter zuständig.
Zu Troppau in Oesterreichisch-Schlesien ist auf dem Centralbahnhofe ein preußisches, zum Bezirk
des Hauptzollamts zu Ratibor gehöriges Nebenzollamt l. errichtet worden, das außer der ihm nach §. 128
des Vereinszollgesetzes zustehenden Befugniß ermächtigt ist, Zollerhebungen in unbeschränkter Höhe vorzu-
nehmen und Begleitscheine auszufertigen und zu erledigen.
Zu Wronke im Bezirk des Hauptsteueramts zu Posen ist ein Steueramt II. errichtet worden.
Demselben ist die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen 1I und II über inländischen Taback,
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Tabacks sowie zur unbeschränkten
Ausfertigung von Uebergangsscheinen beigelegt. ’
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt J. zu Dinslaken im Bezirk des Hauptsteueramts zu Wesel die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen II über unbearbeitete Tabackblätter,
dem Steueramt l. zu Cüstrin im Bezirk des Hauptsteueramts zu Frankfurt a. O. die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen II,
dem Steueramt 1. zu Oranienburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Potsdam die Befugniß
zur Abfertigung von Mehl, welches mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen zur Ausfuhr
angemeldet wird,
dem Nebenzollamt I. (Wachtschiff) zu Cuxhaven im Bezirk des Hauptzollamts zu Altona die
unbeschränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I,
dem Steueramt I. zu Muskau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Sagan die unbeschränkte
Besugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II und
dem Hauptsteueramt zu Gleiwitz die Befugniß zur Abfertigung der für die Handlung
J. Gutsmann daselbst mit Ladungsverzeichniß sowie mit Begleitschein 1 unter Kollo= oder Eisenbahn-
wagenverschluß eingehenden Wein= und Spirituosen-Sendungen.
Im Königreich Bayern.
Den Aufschlag = Einnehmereien zu Rentweinsdorf im Bezirk des Hauptzollamts zu Bamberg
und zu Erding im Bezirk des Hauptzollamts zu München ist die Befugniß zur Ausfertigung von Ueber-
gangsscheinen über Bier ertheilt worden.