— 509 —
Werden in einem der Punkte, auf die sich die Angaben unter a bis f beziehen, Aenderungen
beabsichtigt, so sind sie vor ihrer Ausführung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Haupt-
amt anzumelden.
S. 4.
Gewerbetreibenden, welche Parfümerien u. s. w. mit dem Anspruch auf Steuervergütung
ausführen, ist die steuerfreie Verwendung undenaturirten Branntweins zu Heil-, wissenschaftlichen
und gewerblichen Zwecken sowie der Bezug und die Verwendung denaturirten Branntweins in ihrem
Betriebe und der Handel mit denaturirtem Branntwein, auch der Bezug von alkoholhaltigen
Fabrikaten, die aus denaturirtem oder sonst steuerfrei abgelassenem Branntwein hergestellt sind,
untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Verarbeitung derjenigen Branntweinvorräthe, die ihnen
vor dem 1. Januar 1896 für die Zwecke der Parfümeriefabrikation steuerfrei verabfolgt sind, und
die steuerfreie Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Seifen. Letztere ist bis auf
weiteres unter der Bedingung zu gestatten, daß die Verwendung des Branntweins zu diesem Zweck
gemäß §§. 9 und 10 der Vorschriften für die sieuerfreie Verwendung von undenaturirtem Brannt-
wein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken amtlich überwacht wird.
Die Direktiobehörde ist besugt, unter Anordnung geeigneter Sicherheitsmaßregeln weitere
Ausnahmen zuzulassen.
5.
Die Genehmigung der Anträge auf pä#n der Steuervergütung erfolgt unter Vor-
behalt jederzeitigen Widerrufs durch die Direktivbehörde, welche erforderlichenfalls für einzelne Betriebe
besondere, durch das Steuerinteresse gebotene Kontrolen anordnen darf.
S. 6.
Die Gewährung der Ausfuhrvergütung ist in den Fällen, in denen die Versendung nicht
mit der Post erfolgt (§. 11), an die Bedingung geknüpft, daß die in einer Anmeldung mit dem
ainen auf Steuervergütung aufgeführten Fabrikate zusammen mindestens 3 Liter reinen Alkohols
enthalten.
.7J.
Die Gewerbsanstalten, deren Inhabern die Ausfuhr gegen Steuervergütung zugestanden
wird, unterliegen der steuerlichen Revision. Sämmtliche Räume, in welchen die Aufbewahrung oder
Behandlung von Branntwein, von alkoholhaltigen Fabrikaten und von Umschließungen stattfindet,
dürfen während der Arbeitszeit von den Steuerbeamten betreten werden. Letztere sind berechtigt,
die Fabrikationsbücher und die auf den Ankauf von Branntwein und auf die Veräußerung von
Parfumerien u. s. w. bezüglichen Handlungsbücher, sowie die Fakturen und sonstigen Geschäftspapiere
einzusehen, die Vorräthe an Branntwein, alkoholhaltigen Ganz= und Halbfabrikaten, sowie an Um-
schließungen zu besichtigen und diejenigen Revisionshandlungen (Alkoholisirungen, Vermessungen u. s. w.)
vorzunehmen, die erforderlich sind, um sich von der Innehaltung der Betriebserklärung (§. 3 lit. à
bis e) zu überzeugen. Die Einsicht in die Rezepte und die Benennung von Zusatzstoffen, die der
Gewerbetreibende geheim zu halten wünscht, kann nicht beansprucht werden.
S. 8.
Von jeder Art der zur Verwendung gelangenden inneren Umschließungen ist der zuständigen
Steuerstelle eine leere Probe zu übergeben, an der ersichtlich gemacht ist, bis zu welcher Höhe die
Befüllung erfolgt. Die übergebenen Umschließungen sind von der Steuerstelle zu verwiegen oder unter
Berücksichtigung der Befüllungsmarke zu vermessen und gegen Vertauschung zu sichern. Ihre Auf-
bewahrung kann in den Geschäfts= oder Fabrikräumen des Gewerbetreibenden erfolgen, der alsdann
zu diesem Zweck nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde ein unter Steuerverschluß zu nehmendes
Behältniß zur Verfügung zu stellen hat.
. 9.
Werden Fabrikate, für welche die Sieererun beansprucht wird, mit der Post in das C. Berfahren
Ausland versandt, so sind die abzusendenden Packete, bevor sie aus den Räumen, in denen sie für sürt d Kr
den Transport fertig gestellt sind (§. 3 lit. e) entfernt werden, in ein nach Maßgabe der Anlage 1 fümerien u. .w.
in Vierteljahresabschnitten zu führendes Post-Ausgangsbuch einzutragen. Die Eintragung in die gegen Steuer-
Spalten 1 bis 13 gilt als Ausfuhranmeldung. Der Gewerbetreibende haftet für ihre Richtigkeit. I. Eglitung;
. 90« « «