— 510 —
S. 10.
Eine Vorführung der einzelnen Postsendungen zur steuerlichen Revision findet nicht statt.
Die Steuerbeamten haben bei ihren nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde vorzu-
nehmenden Revisionen sämmtliche Einträge in das Post-Ausgangsbuch zu prüfen, dieselben mit den
Fakturen zu vergleichen und die Richtigkeit der Angaben über den Alkoholgehalt und über den In-
halt der Umschließungen durch Untersuchung des Inhalts der Standgefäße, aus welchen die versandte
Waare entnommen ist, und durch Vergleichung der niedergelegten und der im Bestande befindlichen
Umschließungen gleicher Art probeweise zu kontroliren. Der Umfang und das Ergebniß der vor-
genommenen Ermittelungen ist von ihnen an der vorgeschriebenen Stelle im Post-Ausgangsbuch zu
vermerken. Falls sich hieraus keine Anstände ergeben (§F. 19), sind die Angaben des Versenders im
Post-Ausgangsbuch der Berechnung der Steuervergütung zu Grunde zu legen.
Die Steuerbeamten sind berechtigt, die zur Versendung in das Ausland fertiggestellten
Packete von der Absendung zurückzuhalten und mittelst Revision (5§. 14 f.) das Gewicht oder die
2. Anderweite
Ausfuhr.
—
—
Menge und den Alkoholgehalt der darin enthaltenen Fabrikate festzustellen.
S. 11.
Sollen Fabrikate gegen Steuervergütung ausgeführt werden, ohne daß ihr Versand mittelst
der Post erfolgt, so ist bei der zuständigen Steuerstelle eine Anmeldung abzugeben, für welche die
Anlage 2 als Vorbild dient. Der Versender hat die Spalten 1 bis 10 der Anmeldung auszufüllen
und haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.
Wenn der Anmeldung ein Duplikat der Faktura oder ein Buchauszug von genügender
Deutlichkeit und Uebersichtlichkeit beigefügt ist, so brauchen die darin enthaltenen Einzelangaben in
der Anmeldung nicht wiederholt zu werden. Die Duplikate und Auszüge können im Wege der
mechanischen Vervielfältigung hergestellt werden.
12.
Alkoholhaltige und nicht alloholhalte- Parfümerien u. s. w. dürfen in demselben unter
Steuerkontrole auszuführenden Kollo zusammengepackt werden. In solchen Fällen sind die nicht
alkoholhaltigen Parfümerien u. s. w. in der Ausfuhranmeldung nach Art und Menge, getrennt von
den alkoholhaltigen Fabrikaten, summarisch aufzuführen.
§. 13.
Die zur Ausfuhr angemeldeten Kolli sind zur steuerlichen Abfertigung vorzuführen; ihre
Ausfuhr ist nachzuweisen.
Die Revision der vorgeführten Kolli kann unterbleiben.
Wird von der Revision Abstand genommen, so erfolgt die Ausgangsabfertigung unter Vor-
behalt der nach Maßgabe des F. 10 Absatz 2 nachträglich vorzunehmenden Ermittelungen. Der
Umfang und das Ergebniß derselben sind in den erledigten Ausfuhranmeldungen, welche den Ab-
fertigungsbeamten von der Steuerstelle zuzustellen sind, zu vermerken. Falls sich hieraus keine
Anstände ergeben (6. 19), sind die Angaben des Versenders in der Anmeldung der Berechnung der
Steuervergütung zu Grunde zu legen.
S. 14.
Wird eine Revision der vorgeführten Kolli vorgenommen, so sind von allen oder von einigen
Sorten der angemeldeten und in versandfertiger Verpackung vorgeführten Parfümerien u. s. w. ein
oder mehrere Stücke in Bezug auf ihren Alkoholgehalt und auf die Nichtverwendung von denaturirtem
Branntwein zu prüfen, sowie von allen oder von einigen Arten der in der Anmeldung aufgeführten
Umschließungen ein oder mehrere Stücke mit den amtlich aufbewahrten Probeflaschen u. s. w. zu
vergleichen, oder zu verwiegen beziehungsweise zu vermessen.
Zum Ersatz der von den Abfertigungsbeamten entnommenen und geöffneten Flaschen u. s. w.
dürfen überzählige Stücke der einzelnen Gattungen mit vorgeführt werden.
Das Gewicht oder die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Parfümerien u. s. w. kann auf
Antrag des Versenders auch in der Weise ermittelt werden, daß die amtlichen Feststellungen bei
der Einfüllung in die Versandgefäße erfolgen. In diesem Falle ist die Befüllung der Versandgefäße
und das Einpacken derselben amtlich zu überwachen. Die Ueberwachung des Einpackens kann auch
erfolgen, um die Zahl und Art der eingepackten Umschließungen festzustellen.