Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  93.  1915.  493

Kartoffeln  feldmäßig  anbauen,  oder  ihre  Stellvertreter  befragt  werden  und  daß
alle  mit  den  genannten  Fruchtarten  feldmäßig  angebauten  Flächen  der  Gemeinde=
  (Orts-)  bezw.  Gutsfeldmark  zur  Eintragung  gelangen.

IV.

Die  Inhaber  landwirtschaftlicher  Betriebe  sind  verpflichtet,  die  an  sie  von
den  Ortsobrigkeiten  oder  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  oder  deren  Beaustragten
  gerichteten  Fragen  über  die  Anbauverhältnisse  ihrer  Ländereien  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  beantworten.

V.

Die  Aufstellung  der  Ortsliste  erfolgt  in  der  Zeit  vom  1.—4.  Juli  1915.
Die  Ortsliste  ist  in  dreifacher  Ausfertigung  herzustellen;  eine  Ausfertigung
  verbleibt  in  den  Händender  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  bezw.  der  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten;
  die  beiden  andern  Ausfertigungen  sind  spätestens  bis  zum
10.  Juli  einzusenden:

a)  von  den  mit  der  Erhebung  betrauten  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und
im  Gebiet  der  Klosterämter  an  die  zuständigen  Großherzoglichen
Amter,  Magistrate  und  Klosterämter,

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben  sofort  die
von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Orlslisten  —  in
den  Städten  zusammen  mit  den  Ortslisten  aus  den  Städten  selbst  —  nach  erfolgter
  Prüfung  ihrer  Vollzähligkeit  und  Richtigkeit  in  eine  besondere  Zusammen-=stellung
  für  ihren  obrigkeitlichen  Bezirk  zu  übertragen  und  sorgfältig  aufzurech--nen.
  Diese  Zusammenstellungen  sind  in  2  Ausfertigungen
herzustellen.  Die  erforderlichen  Vordrucke  werden  durch  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  rechtzeitig  übersandt  werden.

Jeder  Ausfertigung  sind  die  zugehörigen  Ortslisten  anzuschließen.

Die  eine  Ausfertigung  ist  mit  den  zugehörigen  Ortslisten
  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Klosterämtern
und  Magistraten  für  eine  spätere  Benutzung  bei  der  Feststellung
  der  Ernte  sorgfältig  aufzubewahren.  Die  zweite  Ausfertigung
  ist  mit  den  zugehörigen  Ortslisten  spätestens  bis  zum  15.  Juli
an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.