Nr. 93. 1915. 493
Kartoffeln feldmäßig anbauen, oder ihre Stellvertreter befragt werden und daß
alle mit den genannten Fruchtarten feldmäßig angebauten Flächen der Gemeinde=
(Orts-) bezw. Gutsfeldmark zur Eintragung gelangen.
IV.
Die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, die an sie von
den Ortsobrigkeiten oder Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) oder deren Beaustragten
gerichteten Fragen über die Anbauverhältnisse ihrer Ländereien nach
bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.
V.
Die Aufstellung der Ortsliste erfolgt in der Zeit vom 1.—4. Juli 1915.
Die Ortsliste ist in dreifacher Ausfertigung herzustellen; eine Ausfertigung
verbleibt in den Händender Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher) bezw. der ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten;
die beiden andern Ausfertigungen sind spätestens bis zum
10. Juli einzusenden:
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Ortsvorstehern)
im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und
im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen
Amter, Magistrate und Klosterämter,
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Großherzogliche
Statistische Amt in Schwerin.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Orlslisten — in
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach erfolgter
Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusammen-=stellung
für ihren obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurech--nen.
Diese Zusammenstellungen sind in 2 Ausfertigungen
herzustellen. Die erforderlichen Vordrucke werden durch das Großherzogliche
Statistische Amt rechtzeitig übersandt werden.
Jeder Ausfertigung sind die zugehörigen Ortslisten anzuschließen.
Die eine Ausfertigung ist mit den zugehörigen Ortslisten
von den Großherzoglichen Amtern, Klosterämtern
und Magistraten für eine spätere Benutzung bei der Feststellung
der Ernte sorgfältig aufzubewahren. Die zweite Ausfertigung
ist mit den zugehörigen Ortslisten spätestens bis zum 15. Juli
an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden.