Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

492  Nr.  93.  1915.
(2)  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  10.Juni  1915  über  eine  Ernteflächenerhebung.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1915  über  eine
Ernteflächenerhebung  —  RGBl.  S.  331  —  werden  die  folgenden  Bestimmungen

  erlassen:
J.

Die  Erhebung  erfolgt  nach  Gemeinden  bezw.  Gutsbezirken  und  zwar  im
Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter
  durch  die  Gemeindevorstände,  in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften
  dieser  Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft
durch  die  Ortsobrigkeiten.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  die  Ermittlungen  vorschriftsmäßig  ausführen.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  können  sich
bei  der  Erhebung  der  Hilfe  besonderer  Beauftragter  bedienen.  Die  Mitglieder
der  Gemeindevertretungen  sind  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des  Gemeindevorstandes
  verpflichtet,  bei  der  Erhebung  behilflich  zu  sein.

II.

Die  Erhebung  erfolgt  durch  eine  Ortsliste,  in  welche  sämtliche  landwirtschaftlichen

  Betriebe,  die  Brotgetreide,  Gerste,  Mischfrucht,  Menggetreide,
Hafer  und  Kartoffeln  feldmäßig  anbauen,  eingetragen  werden.
Der  erforderliche  Bedarf  an  Ortslisten  wird  den  Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern)  im  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der
Klosterämter  sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen
sind  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

III

Die  Eintragung  der  landwirtschaftlichen  Betriebe  in  die  Ortsliste  erfolgt
durch  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  bezw.  durch  deren  Beauftragre  auf  Grund  einer  Befragung  der  Betriebsinhaber
  oder  ihrer  Stellvertreter.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  bezw.  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  alle  Inhaber  von  landwirtschaftlichen
Betrieben,  welche  Brotgetreide,  Gerste,  Mischfrucht,  Menggetreide,  Hafer  und