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Bei den Fabriken, welchen ein Anspruch auf die Vergünstigung des 8. 72 Absatz 2 des Gesetzes
zusteht, bildet die von ihnen bezeichnete Jahreserzeugung (88. 2, 3), falls diese nicht über den Betrag
von 40 000 Doppelzentnern hinausgeht, den Kontingentsfuß; geht dieselbe über jenen Betrag hinaus, so
ist der Kontingentsfuß auf 40 000 Doppelzentner anzunehmen.
8. 16.
Zuckerfabriken, welche ausschließlich Rohzucker des gebundenen Verkehrs allein oder in Verbindung
mit Melasse verarbeiten (Raffinerien), sind nur zu kontingentiren, wenn sie auch andere als selbstgewonnene
Melasse entzuckern.
Dies geschieht in der Weise, daß für jedes der drei Jahre 1893/94 bis 1895/96 die aus der
Fabrik und die zur Fabrik abgefertigte Menge an Zucker — beide Mengen in Rohzuckerwerth — fest-
gestellt und letztere von der ersteren in Abzug gebracht wird. Der Rest bildet die Jahreserzeugung, der
Durchschnitt der beiden höchsten Jahreserzeugungen den Kontingentsfuß der Fabrik.
Von diesen Ermittelungen kann Abstand genommen werden, wenn die Raffinerie erklärt, im
Jahre 1896/97 nur Rohzucker und selbstgewonnene Melasse verarbeiten zu wollen.
Die Bestimmung des §. 72 Absatz 2 des Gesetzes findet auf Raffinerien keine Anwendung.
S. 16.
Die ermittelten Kontingentsfußziffern sind unmittelbar nach der jeweiligen Feststellung
derselben den einzelnen Fabriken mit dem Eröffnen mitzutheilen, daß etwaige Einwendungen nur Be-
rücksichtigung finden können, wenn sie binnen einer Woche nach Zustellung der Mittheilung beim Haupt-
amt angebracht sind.
Ueber rechtzeitig erhobene Beschwerden ist im Instanzenzuge zu entscheiden. Die Entscheidungen
der obersten Landesfinanzbehörden sind endgültig. »
8. 17.
Die für die einzelnen Fabriken ermittelten Kontingentsfußziffern sind durch die Landesfinanz-
behörden dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzutheilen. Soweit zur Zeit der Mittheilung für eine
Fabrik das Kontingentirungsverfahren noch schwebt, ist die muthmaßliche Höhe des Kontingentsfußes
dieser Fabrik anzugeben.
Seitens des Reichsschatzamts wird nach Eingang aller Mittheilungen aus dem Verhältniß des
Gesammtkontingents zu der Summe der Kontingentsfußziffern berechnet, welche Kontingentsmenge auf je
100 Kilogramm des Kontingentsfußes entfällt, und hiervon den Landesregierungen behufs Feststellung
der Einzelkontingente und Eröffnung an die Betheiligten Kenntniß gegeben.
S. 18.
Bei Berechnung des Kontingentsfußes oder des Kontingents der einzelnen Fabriken sich ergebende
Bruchtheile eines Doppelzentners sind unberücksichtigt zu lassen.
19.
Die im §. 2 Absatz 2 vorgeschriebene Kusiolllrrung an die Fabriken ist sogleich nach Veröffent-
lichung dieser Bestimmungen zu erlassen.
Die erforderlichen Abschätzungen und sonstigen Ermittelungen sowie die Berechnung des Kontingents-
sußes der im §. 3 Absatz 2 bezeichneten Fabriken sind seitens der Hauptämter so schleunig zu bewirken,
daß sämmtlichen Fabriken die Mittheilung gemäß §. 16 noch vor dem 8. August gemacht werden kann.
Etwaige Beschwerden sind seitens der Direktivbehörden bis 25. August zu erledigen.
Die im §. 17 Absatz 1 vorgesehene Mittheilung hat seitens der obersten Landesfinanzbehörden
bis zum 10. September zu erfolgen. Nach Kenninißgabe des Verhältnisses des Kontingentsfußes zum
Kontingent und Feststellung der Einzelkontingente sind den Fabriken ohne Verzug die entsprechenden Er-
öffnungen zu machen.
Anfang November ist — zum Zweck der nachträglichen Vertheilung eines etwa sich ergebenden
Kontingentsüberschusses — dem Reichskanzler anzuzeigen, um wie viel die definitiv festgestellten Kontingents-
sußziffern von den muthmaßlichen Ziffern (§. 17 Absatz 1) abweichen, beziehungsweise welche Sofen nun-
mehr muthmaßlich einzustellen sind. Kontingente, die erst später definitiv festgestellt werden, sind dem
Reichskanzler jedesmal nach der Feststellung mitzutheilen.