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Briefumschläge müssen mit den Anmeldescheinen fest verbunden sein. In den Ausfuhranmeldescheinen bezw.
Erklärungen selbst ist in diesem Falle dasjenige fremde Land, wohin die Waaren zunächst gelangen sollen,
anzugeben und dabei auf den beigefügten Brief Bezug zu nehmen.
— g. 20.
Im freien Verkehr unmittelbar ausgehende Güter.
(I) Die Anmeldung erfolgt mit Anmeldeschein nach Muster der Anlage 3.
(2) Ist der Absender ein Spediteur, so hat er einen besonderen Anmeldeschein für Spediteure nach
Muster der Anlage 4 abzugeben und demselben Erklärungen seiner Auftraggeber beizufügen, die Gattung,
Menge und Bestimmungsland in der für Anmeldescheine vorgeschriebenen Ausführlichkeit enthalten müssen
und mit dem Anmeldeschein fest zu verbinden sind. Zu den Erklärungen ist das Formular Anlage 5 zu
verwenden.
Die zu einer Sendung gehörigen Erklärungen sind unter fortlaufenden Nummern in den Spedi-
teuranmeldeschein zu verzeichnen und am Schlusse desselben die gebührenpflichtigen Mengen in Gesammt-
summen anzugeben.
(3) Ist der Spediteur Versender und Absender in einer Person, so daß ihm also nicht allein das
Bestimmungsland, sondern auch die Gattung der zu versendenden Waare aus eigenem Wissen bekannt ist,
so hat er zur Anmeldung einen Anmeldeschein nach Muster der Anlage 3 zu verwenden und sich auf dem-
selben ausdrücklich als „Versender“ zu bezeichnen.
*ie
Unter Zoll= oder Steuerkontrole ausgehende Güter.
(1!) Werden Waaren unter Zoll= oder Steuerkontrole ausgeführt, so treten die über dieselben aus-
gestellten zoll= oder steueramtlichen Begleitpapiere an Stelle der Anmeldescheine und es sind in dieselben
alle für die Ausfuhr erforderlichen statistischen Angaben aufzunehmen. Dies findet auch Anwendung auf
Güter des freien Verkehrs, welche mit Gütern unter Zoll= und Steuerkontrole in einem Kollo zusammen-
gepackt zur Ausfuhr gelangen.
(2) Güter des freien Verkehrs, welche nach den Vorschriften im §. 43 des Eisenbahnzollregulativs
mit zollkontrolepflichtigen Gütern unter Eisenbahnwagenverschluß ausgeführt werden, sind der Anmelde-
stelle (Grenzausgangsamt) durch Uebergabe des von der Eisenbahnverwaltung über die Beiladung auf-
gestellten Verzeichnisses unter Beifügung der Anmeldescheine anzumelden. Bei Herstellung dieses Verzeich=
nisses kann die Eisenbahnverwaltung am Verladungsort die namentliche Aufführung der Waaren durch
den Hinweis auf die beigefügten Ausfuhranmeldescheine ersetzen.
(3) Beiladungen dieser Art in anderen Verschlußräumen als Eisenbahnwagen sind durch Ueber-
gabe der einzelnen Anmeldescheine bei der Anmeldestelle anzumelden.
.. 22.
Nach den Freihafengebieten Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven und Geestemünde be-
ziehungsweise über diese nach fremden Ländern ausgehende Güter.
(1) Bei der Ausfuhr nach den Freihafengebieten Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven und Geeste-
münde, oder über dieselben nach fremden Ländern, hat die Anmeldung nach Maßgabe der in den 88. 3,
20 und 21 gegebenen Vorschriften zu geschehen.
(2) Die Bestimmungen im Absatz 1 des §. 6 des Gesetzes gelten jedoch nur dann, wenn der
Frachtbrief ausdrücklich die Auslieserung der Waare im Freihafengebiet vorschreibt und die Sen-
dung zum ungetheilten Ausgang dahin bestimmt ist. Ist in diesem Falle dem binnenländischen
Aussteller des Ausfuhranmeldescheins das Bestimmungsland der Waare nicht bekannt, so ist
an dessen Stelle der Vermerk aufzunehmen „vom Frachtbriefadressaten auszufüllen". Der Letztere hat
das Bestimmungsland alsdann vor Empfangnahme der Waaren von dem Waarenführer unter Beifügung
seiner Unterschrift in den Anmeldeschein einzutragen. ·
(3) Bei allen anderen aus dem Binnenland zunächst nach den im Zollgebiet belegenen Theilen
der Städte Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven oder Geestemünde gehenden Gütern, welche erst von dort
aus nach den Freihäfen oder fremden Ländern versendet werden, gelten die genannten Plätze als Ver-
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