Contents : Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

 

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Fritz  Stier-Somlo,  Die  deutsche  Arbeiterversicherung.

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Als  eine  sehr  wichtige  Neuerung  muss  bezeichnet  werden  dıe  Zusammenfassung  aller  das
Verfahren  betreffenden  Vorschriften  in  einem  besonderen  Buche  der  R.V.O.  Die  vielfach  zerstreuten
Vorschriften  sind  nunmehr  auf  eine  einheitliche  Grundlage  gebracht,  und  es  ıst  kein  Zweifel,  dass
sie  sich  um  so  eher  bewähren  werden;  je  mehr  man  der  Tendenz  des  Gesetzgebers  entgegenkommt,
hier  einen  gänzlich  neuen  Prozess  in  seiner  Eigenart  zu  begreifen  und  auszubauen.  Neben  den
Zivil-  und  Strafprozess  trat  schon  seit  geraumer  Zeit  ein  besonderer  Verwaltungsprozess;  eine
Spezialität  des  Verwaltungsprozesses  ist  der  in  der  R.  V.O.  eingeführte.

Endlich  sei  in  dieser  überschauenden  Betrachtung  nur  noch  darauf  hingewiesen,  dass  auch
die  Beziehungen  zwischen  den  einzelnen  Versicherungsarten  engere  geworden  sınd,  und  dass  darauf
Bedacht  genommen  wurde,  die  Leistungen  dort,  wo  sie  zeitlich  sıch  aneinander  schliessen,  auch
sachlich  in  engere  Verbindung  zu  bringen.  So  leitet  z.B.  dıe  Krankenhilfe  über  ın  dıe  Unterstützung
seitens  der  Berufsgenossenschaft,  wenn  es  sich  um  einen  Unfallverletzten  handelt.  Eın  weitgehendes
Heilverfahren  sichert  eine  vorbeugende  Fürsorge  ın  all  denjenigen  Fällen,  bei  denen  eine  Unterlassung
  zu  starker  Belastung  der  Zukunft  ın  finanzieller  Beziehung  führen  müsste.

Betrachtet  man  zunächst  ın  allgemeinen  Umrissen  das  vorliegende  Ergebnis,  so  wırd  man
ohne  Übertreibung  sagen  können,  dass  ein  grosses  Gesetzgebungswerk  geschaffen  worden  ist.
Mancher  berechtigte  Wunsch  ist  nicht  erfüllt  worden;  manches  wırd  sıch  aber  noch  ım  Laufe  der
Zeit  trotz  der  Kodifikation  durchringen.  Die  Gelegenheit  zu  Besserungen  ist  ın  mehr  als  einem
Punkte  verabsäumt  worden,  und  sozialpolitisch  vorgeschrittene  Kreise  bedauern  lebhait  die  eine
oder  die  andere  Massregel.  Aber  im  ganzen  ist  das  Gesetzeswerk  von  nıcht  zu  unterschätzender
Tragweite  und  wird  auch  zweifellos  für  die  Weiterbildung  des  sozialen  Rechtes  ın  anderen
Staaten  Gegenstand  von  Vergleichen,  z.  T.  wohl  auch  der  Nachahmung  seın.

Die  weiteren  Betrachtungen  führen  uns  zunächst  auf  die

 

 

I.  Reform  der  Krankenversicherung

 

ım  besonderen.

1.  Die  Grundfrage  der  Versicherungspflicht  hat  eine  juristisch  bemerkenswerte  Änderung  erfahren.
  Zu  ihren  Merkmalen  gehörte  erstens  eine  Reihe  von  subjektiven  Momenten:  es
mussten  Arbeiterpersonenin  Betracht  kommen,  Gesellen,  Gehilfen,  Lehrlinge  oder  ungelernte
  Arbeiter,  aber  auch  die  den  Arbeitern  in  wırtschaftlicher  Beziehung  nahestehenden  Personen,
wie  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker  jeglichen  Geschlechts;  all  diese  mussten  in  einem
gesetzlich  erlaubten  Betriebe  freimillig  beschäftigt  sein;  es  musste  ein  Beschäftigungsverhältnis
  vorliegen,  dauernd  und  mit  Gehalt  oder  Lohn  verbunden.  Betriebsbeamte,
Werkmeister  und  Techniker  unterlagen  der  Versicherungspilicht  nur  dann,  wenn  Ihr  jährliches
Arbeitsverdienst  2000  Mk.  nicht  überstieg.  Zu  diesen  subjektiven  Momenten  trat  noch  einobjektives
  Moment:  es  musste  dıe  Beschäftigung  In  einem  versicherungspilichtigen  Betriebeerfolgt
sein.  Die  R.V.O.  bringt  in  dieser  letzteren  Beziehung  eine  Anderung.  Es  werden  nach  $  165  für  den
Fall  der  Krankheit  Gruppen  von  Personen  versichert  ganz  ohne  Rücksicht  auf  einen  bestimmten
Betrieb.  Indem  man  den  Grundsatz  des  $  1  K.V.G.,  der  die  Versicherungspflicht  von  der
Zugehörigkeit  zu  bestimmten  Betrieben  abhängig  macht,  verlässt  und  die  Versicherung  allgemein
  auf  alle  Personenkategorien  erstreckt,  die  ım  8165  angegeben  sınd,  wırd  man  auch  zur
Durchführung  dieser  Neuerung  die  Person  des  Versicherten  selbst  in  starkem  Grade  zur  Mitwirkung
bei  den  Aufgaben  heranziehen  müssen,  die  seine  Versicherung  mit  sich  bringt.  Es  muss  freudig
begrüsst  werden,  dass  man  den,  Arbeiter  selbst  für  mündıg  erklärt,  dass  man  den  Grundsatz
wenigstens  durchbrechen  will,  dass  an  sich  der  Arbeitgeber  zur  Übernahme  und  Erfüllung  der  Anmelde-
  und  Einzahlungspflicht  geeigneter  ist  als  der  Versicherte.  Die  R.V.O.  will  für  grosse  Gruppen
von  Arbeitern,  insbesondere  für  alle  unständigen  Arbeiter,  die  Anmeldung  durch  sie  selbst  bewirkt
wissen,  aber,  falls  sie  ihrer  Pflicht  nicht  genügen,  soll  dafür  gesorgt  sein,  dass  sie  gleichwohl  von  der
Versicherung  erfasst  werden  ($$  442ff.)  Immerhin  wird  der  Beginn  der  Unterstützungspflicht  für  dıese

Art  der  Versicherung  geknüpft  an  die  Tatsache  der  Eintragung  in  ein  Mitgliederverzeichnis,  nicht  mehr
an  dıe  des  Beginns  des  Beschäftigungsverhältnisses.