356 Rechtsprechung.
Unterlassung gesetzte schädigende Ursache durch den rein äußerlichen Umstand
beseitigt werden soll, daß der Angeklagte zur Zeit des Eintrittes des aus
dieser von ihm geschaffenen und verschuldeten Ursache sich herleitenden Erfolges
nicht mehr Asservatenführer und deshalb für die Aufbewahrung der Asservaten
nicht mehr verantwortlich war.
Der von der Strafkammer allein angeführte Grund vermag sonach die
Freisprechung nicht zu tragen. Hat, was erst zu prüfen sein wird, der Angeklagte
bei Aufbewahrung des Revolvers pflichtwidrig unter Außerachtlassung
der gebotenen Sorgfalt gehandelt und konnte er den später eingetretenen rechtswidrigen
Erfolg als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen, so
steht bei ersichtlich gegebenem Zusammenhange der Annahme strafbarer Fahrlässigkeit
nichts im Wege, insbesondere würde auch nicht eine etwa mitkausal
gewordene strafbare Fahrlässigkeit Dritter diese Annahme hindern. III. Strafsenat
D. 1381/05. Urteil vom 1. März 1906.
88 269, 348 StG B. Form der öffentlichen Urkunden. Aus den
Gründen: Was zunächst die Verurteilung wegen Vergehens nach § 269
StGB. aulangt, so ist hierfür die Frage, ob der Angeklagte öffentliche Urkundsperson
oder Behörde ist, selbstredend ohne Bedentung.
Wohl aber begegnet die Annahme der Strafkammer, daß die von der
Vollstreckungsbehörde ausgestellten, mit dem Namen des Rendanten B. unterdruckten
Pfändungsbefehle öffentliche Urkunden im Sinne des 8 415 der Civilprozeßordnung
und des Strafgesetzbuches waren, im Hinblick auf die Verordnung
vom 15. November 1899 betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen (Preuß. Gesetzblatt S. 545 ck., insbes. §§ 13,
4, 6), die Ausführungsanweisung vom 28. November 1899 Art. 16, 36 und
Formular IV und die Geschäftsamweisung für die Vollziehungsbeamten im
Bereiche der Verwaltung der direkten Steuern vom 10. Februar 1900 88 1 ff.,
g8 11, 39, Bedenken. Zu den wesentlichen Bestandteilen einer öffentlichen
Urkunde gehört, daß sie in der vorgeschriebenen Form ausgenommen ist. Die
Form, in welcher die Pfändungsbefehle aufzunehmen und auszufertigen waren,
estimmt für den vorliegenden Fall Art. 36 der Ausführungsanweisung vom
28. November 1899, wonach die Pfändungsbefehle nach dem dort als Muster IV.
bezeichneten Formulare herzustellen waren. Dieses Formular fordert u. a.
Unterschrift des die Vollstreckungsbehörde vertretenden Beamten. Abgesehen
davon, daß das bei der Kassenverwaltung des Amtes H. für die Pfändungsbefehle
gebräuchliche Formular auch in anderer Richtung von dem Inhalte des
in Muster IV vorgeschriebenen Formulars mehrfach abweicht, ist es auch nicht
mit dem Namen des Vollstreckungsbeamten unterschrieben, sondern unterdruckt.
Wenn es nun auch unter Umständen gebränchlich und zulässig sein mag,
daß in Urkunden, die von öffentlichen Behörden ausgehen, die Autorschaft ohne
Unterschrift des Repräsentanten der Behörde nur durch Stempelabdruck konstatiert
oder die Unterschrift durch Stempel oder durch Druck ausgeführt wird
(Entsch. des RGer. in Strafs. Bd. 8 S. 409, Bd. 12 S. 17), so muß doch
im vorliegenden Falle angenommen werden, daß mit Rücksicht auf den Inhalt
des in Art. 36 der Ausführungsanweisung vorgeschriebenen Formulars Muster IV,
das die Unterschrift des die Vollstreckungsbehörde vertretenden Beamten fordert,
die von dem Angeklagten ausgefüllten Pfändungsbefehle, unter denen der
Name des Rendanten B. nicht in Schrift, sondern in Druck stand, soweit und
so erheblich von der vorgeschriebenen Form abwichen, daß sie als öffentliche
Urkunden nicht zu erachten waren.