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CTentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und BZuchhandlungen.
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XXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. April 1897. 9 13.
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Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Verständigung Z . .
mit Belgien über die gegenseitige Anerkennung der 2. Lotiget-W#esen-: Ausweisung von Ausländern aus dem
Identitätszeichen an Waarenmustern . . . Seite 89 sg
1. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Zwischen dem Deutschen Reich und Belgien ist durch Auswechselung von Erklärungen der beiderseitigen
Regierungen eine Verständigung dahin getroffen worden,
daß für die Dauer des zwischen dem Reich und Belgien bestehenden Handels= und Zoll-
vertrages vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 241) die von deutschen Handlungs-
reisenden nach Belgien sowie die von belgischen Handlungsreisenden nach Deutschland unter
zeitweiliger Zollbefreiung gemäß Artikel 9 des Vertrages eingeführten Waarenmuster nicht
mehr mit Identitätszeichen versehen werden sollen, wenn sie bereits Erkennungszeichen (Stempel,
Siegel, Plomben u. s. w.) einer Zollbehörde des anderen Landes tragen, jedoch mit der
Beschränkung, daß den beiderseitigen Zollbehörden das Recht vorbehalten bleibt, an den unter
den genannten Bedingungen eingeführten Waarenmustern weitere Erkennungszeichen anzulegen,
falls dies zur Festhaltung der Identität der Muster für nothwendig erachtet wird.
Berlin, den 28. März 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
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