Full text : Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

8  Die  Ministerverantwortlichkeit  in  Sachsen.

Im  Großberzogthum  Baden  wird  der  Staatsgerichtshof  aus  den  Mitgliedern

der  I.  Kammer  in  Verbindung  mit  dem  Präsidenten  des  obersten  Gerichtshofes
und  acht  weiteren  Richtern  gebildet.

S.  4.

Der  Präsident  und  sämmtliche  Richter  werden  für  diesen  ihren  Beruf  besonders
  verpflichtet  und  in  Bezug  auf  selbigen  ihres  Unterthanen=  und  sonstigen
Diensteides  entbunden.

Weder  der  König  noch  die  Stände  können  die  Erneuerung  der  Mitglieder
während  der  Zeit,  auf  welche  sie  ernannt  sind,  zurücknehmen.

Nimmt  jedoch  ein  von  den  Ständen  gewählter  Richter  ein  Staatsamt  an,
so  hört  er  dadurch  auf,  Mitglied  des  Staatsgerichtshofes  zu  sein,  kann  aber  von
der  betreffenden  Kammer  sofort  wieder  gewählt  werden.

§.  5.

Das  Gericht  versammelt  sich  auf  Einberufung  des  Präsidenten,  welche  von
diesem  sogleich  geschehen  muß,  wenn  er  dazu  einen  von  dem  Vorstande  des  Justiz--ministerii
  contrasignirten  Befehl  des  Königs  oder  eine  von  den  Präsidenten
beider  Kammern  unterzeichnete  Aufforderung  mit  Angabe  des  Gegenstandes  erhält.

Der  Präsident  hat  für  die  Vollziehung  der  Beschlüsse  zu  sorgen  und  im  Falle
eines  Anstandes  das  Gericht  wieder  zu  versammeln.

S.  6.

Der  Präsident  bestellt  zur  Leitung  der  vom  Staatsgerichtshofe  zu  führenden
Untersuchung  ein  vom  Könige  ernanntes  und  ein  rechtskundiges  von  den  Ständen
gewähltes  Mitglied.

Zu  jeder  hauptsächlichen  Entscheidung  werden  von  sämmtlichen  Mitgliedern,
mit  Einschluß  des  Präsidenten,  nach  Stimmenmehrheit  zwei  Referenten  gewählt.
Ist  der  erste  Referent  ein  vom  Könige  ernanntes  Mitglied,  so  muß  der  Correferent
ein  von  den  Ständen  gewähltes  sein  und  umgekehrt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
  bei  dieser  Wahl  entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten.

Ter  §.  139.  des  Entwurfs  der  Verfassung  enthielt  nichts  von  der  Wahl  der
beiden  Referenten  durch  die  sämmtlichen  Mitglieder  des  Staatsgerichtshofes.

Dies  ist  erst  auf  ständischen  Antrag  hineingekommen,  Landtagsakten  v.  J.
1831  B.  IV.  S.  1809.

S.  7.

Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Anzahl  vom  Könige  bestellter  und
von  den  Ständen  gewählter  Mitglieder  anwesend  sein.

Sollte  durch  Zufall  eine  Ungleichheit  der  Zahl  eintreten,  welche  nicht  sogleich
durch  anderweite  Ernennung  oder  durch  Eintritt  eines  Stellvertreters  gehoben
werden  kann,  so  tritt  das  letzte  Mitglied  von  der  überzählenden  Seite  aus;
doch  darf  die  Zahl  der  Richter  nie  unter  zehn  sein.