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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. d. M. beschlossen, den nachstehend abgedruckten Vor-
schriften über die Revision der Branntwein-Meßapparate die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 14. April 1897.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Vorschriften über die Revision der Meßapparate.
1. Die in den Brennereien behufs Feststellung der Alkoholausbeute aufgestellten amtlichen Meß= Regelmahie
apparate (Alkoholmesser und Probenehmer) sind periodisch zu revidiren. Die Revisionen haben zu erfolgen: lo
A. bei Alkoholmessern,
sofern dieselben in Melassebrennereien oder in solchen Brennereien aufgestellt sind, die Ab-
fälle der Biererzeugung verarbeiten oder von der Vorführung des erzeugten Branntweins
entbunden sind, mindestens alljährlich,
sofern dieselben in anderen Brennereien aufgestellt sind, mindestens in jedem zweiten
oder dritten Jahre, je nachdem die Brennerei ständig oder nur während eines Theiles
des Jahres betrieben wird;
B. bei Probenehmern
in jedem vierten Jahre.
2. Die Revisionen der Alkoholmesser sind unter Zuziehung von Sachverständigen vorzunehmen,
die zu diesem Zwecke bei der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission eine besondere Ausbildung genossen
haben. Die Sachverständigen können Beamte der Steuerverwaltung sein.
Die Revisionen der Probenehmer sind bis auf Weiteres stets unter Zuziehung von Technikern
vorzunehmen, welche bei der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission besonders unterrichtet worden sind.
In Ermangelung der in Absatz 1 und 2 benannten Sachverständigen ist die Kaiserliche Normal-
Aichungs-Kommission um Entsendung von Sachverständigen zu ersuchen.
3. Die Ausführung der Revisionen wird durch eine vom Reichskanzler zu erlassende An-
weisung geregelt.
Die darin vorgeschriebenen Revisionsprotokolle sind mit den zugehörigen Anlagen der Kaiserlichen
Normal-Aichungs-Kommission zur Prüfung einzusenden. Letztere hat nach Vornahme der Prüfung der
Direktivbehörde eine Mittheilung über das Ergebniß zu machen.
4. Ergeben sich während der Zeit, welche zwischen den periodischen Revisionen liegt, Bedenken nutzerordeut-
gegen die Richtigkeit der Anzeigen der Meßapparate, so sind außerordentliche Revisionen von den unter ½ Nevision.
Ziffer 2 bezeichneten Sachverständigen vorzunehmen.
Treten Störungen des Ganges der Meßapparate ein, welche von den unter Ziffer 2 Absatz 1
und 2 bezeichneten Sachverständigen nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden können, so ist die Kaiserliche
Normal-Aichungs-Kommission um Entsendung eines Sachverständigen zu ersuchen.
Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Revisionen und die dabei entstehen-
den Verhandlungen findet Ziffer 3 dieser Vorschriften ebenfalls Anwendung.
5. Die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission ist berechtigt, abgesehen von den in Ziffer 2
Absatz 3 und Ziffer 4 Absatz 1 und 2 bezeichneten Fällen, die Revision einzelner Meßapparate unter
Hinzuziehung ihrer Sachverständigen zu beantragen, wenn sie dies, sei es zur Aufklärung vor-
gekommener Störungen im Gange der Meßapparate, sei es zu Zwecken der Kontrole, für erforderlich erachtet.
6. Zwischen der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission und den Direktiobehörden findet in #ucherkeh.
allen die technische Behandlung und die Revision der Meßapparate betreffenden Fragen ein direkter Normal,
Schriftverkehr statt. Die Direktivbehörden haben der Kommission auf Ersuchen Auskunft über die Be= ichunen
obachtungen zu ertheilen, welche bezüglich des Funktionirens der Apparate gemacht werden. tudeden l
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