Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben im 
  
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
1 . 
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XXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 30. April 1897. S17. 
iI(H ZB [ B MVYWm„(ÄWT □BMDT[ — rnahme v Civilstands-Akten; — Todesfall; — 
Inhalt: 1. Allgemeine Berwaltungs-Sachen: Bekannt- Exrquatur-Ertheilung sands-alten; — 2 # eoll 110 
machung, betreffend die den mittleren und unteren Be- 3. Zoll= und Stener-Wesen: Bestimmungen über den zollfreien Einlaß der von dem-internationalen landwirthschaftlich Maschinenmarkt in- 
amten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals bei freien Einlaß der von dem internationalen landwirth- 
der Beschäfligung im Loots-, Fahr-, Bagger= und 
chaftlichen Maschinenmarkt in Wien zurückgelangenden 
Streckenaufsichtsdienst zu gewährenden Vergütungen schaftlich  zurückgelangenden 
deutschen Güter; — Rangerhöhung eines Stations- 
Seite 109 1 kontroleurs ....... L..... 111 
2. Konfulat. .— -- 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet 
Konsulat-Wesen: Ernennungen= — Ermächtigung zrr Reichsgebiet 112 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die den mittleren und unteren Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals 
bei der Beschäftigung im Loots-, Fahr-, Bagger= und Streckenaufsichtsdienst zu gewährenden 
Vergütungen. 
  
Auf Grund des §. 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von 
Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals vom 24. Februar 1897, (Reichs-Gesetzbl. S. 19) 
bestimme ich das Folgende: 
8. 1 
Die Lootsen sowie die Besatzung der Schleppdampfer, Dampfbagger, Dampfprähme und sonstiger 
Dienstfahrzeuge erhalten für die Beschäftigung im Loots-, Fahr= und Baggerdienst keine Tagegelder und 
Fuhrkosten nach Maßgabe der Kaiserlichen Verordnung vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249). 
An Stelle derselben werden ihnen bei einer ununterbrochen mindestens 8 Stunden andauernden dienstlichen 
Beschäftigung außerhalb ihres dienstlichen Wohnorts Tage= und Nachtgelder nach den in den folgenden 
Paragraphen aufgeführten Sätzen gewährt. 
S. 2. 
An Tagegeldern erhalten, sofern sie einer Schiffsmess nicht angehören: 
1. Baggermeister für den Tag . 1M. 
2. Lootsen, Schiffsführer, Stuerleue Wiaschinisten und Waschinisen- asjstenten für 
Tag ... .. 0-75 
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