Unbestellbare
Telegramme.
Erstattung und
Nachzahlung von
Gebnuhren.
— 174 —
Der Aufgeber kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt werde, indem er vor
die Aufschrift den Vermerk „Offen zu bestellen“ oder „(RoO)“ setzt.
VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des Empfängers
befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzugeben sind, in jene Brief-
kasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“
tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; ebenso werden Telegramme mit dem
Vermerk „postlagernd“ oder „(PG)“ bezw. „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ nur dem Empfänger
oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Be-
zeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter
abgegeben.
VIII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der Empfänger
noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes mit dem Ersuchen abgegeben, das
Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei seinem Einkecssen auszu-
händigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn
die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten
gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurück-
gebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen
wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt.
IX. Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm annimmt,
so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangsschein ausge-
fertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privat-
briefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der
Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm
selbst aber zur Anstalt zurückjubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigen-
händig zu bestellen“ oder „(MP)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der be-
zeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
X. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Em-
pfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der Letztere in
dem “9 seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Empfängers
eizufügen.
XI. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
S. 21.
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit wird der
Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines Telegramms ein
Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und
muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere
Weise mit genügender Sicherheit bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als
möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur
durch ein bezahltes Telegramm in Form einer gebührenpflichtigen Dienstnotiz vervollständigen, be-
richtigen oder bestätigen.
» II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurück-
gebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der Empfänger
zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches vernichtet. In gleicher Weise
wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhof-
lagernd“ tragen. E
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder deren
Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nachtheile, welche
durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten.
II. Auf Antrag wird jedoch erstattet:
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes
nicht an seine Bestimmung gelangt ist;