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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. v. M. beschlossen, daß die Neubemessung der
Jahresmengen Branntwein, welche die einzelnen Brennereien während der Kontingentsperiode
1898/1903 zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herstellen dürfen, nach den nachstehend
abgedruckten Vorschriften zu erfolgen hat.
Berlin, den 7. Juli 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Vorschriften,
betreffend
die Kontingentirung der Brennereien für die Kontingentsperiode 1898/1903.
Erste Abtheilung.
Neukontingentirung.
F. 1.
da. Oauptnachweilung Sämmtliche Hauptämter haben bis zum 1. Dezember 1897 der Direktivbehörde eine Nach-
huerl dinesikaholeren weisung der einzelnen in ihrem Bezirk am 1. Oktober 1897 vorhanden gewesenen Brennereien nach
Anlage 1 einzureichen.
hebaelahe wo Von der Aufnahme in die Nachweisung bleiben ausgeschlossen:
und dle für die Be- a) diejenigen Brennereien, welche während der abgelaufenen letzten 4 Betriebsjahre geruht
bKofin de kunstge haben;
nung zu stellenden b) diejenigen gewerblichen Brennereien, welche vom 1. Oktober 1893 bis 30. September
Alkoholmengen.
1897 Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze nicht haben herstellen dürfen;
I) diejenigen gewerblichen Brennereien, welche nach dem 30. September 1893 von dem
Betriebe der landwirthschaftlichen oder Materialbrennerei zum gewerblichen Betrieb
übergegangen sind und dadurch die Berechtigung, Branntwein zum niedrigeren Satze
der Verbrauchsabgabe herzustellen, verloren haben;
d) diejenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, die in keinem der abgelaufenen
vier Getriebssare mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols erzeugt haben.
Auf diejenigen Abfindungs brennereien, für welche nach §. 3d ein bisher zugewiesenes
Kontingent von mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols in Spalte 15 b einzutragen ist, finden die
Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes unter a und d keine Anwendung; diese Brennereien
sind daher auch dann in die Nachweisung aufzunehmen, wenn sie während der letzten 4 Betriebs-
jahre geruht oder in keinem dieser Jahre mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols hergestellt haben.
S. 2.
Die Besitzer der im §. 1 unter a und c bezeichneten Brennereien sind bis zum 1. No-
vember 1897 vom Hauptamte davon zu benachrichtigen, daß sie bei der Neukontingentirung nicht
zu berücksichtigen seien.
8. 3
Für die Ausfüllung der einzelnen Spaiten der Anlage 1 gilt Folgendes:
a) Die durchschnittlich hergestellten Alkoholmengen für Spalte 8 und 13 werden gefunden,
indem die Summe der in den Spalten 4 bis 7 und die Summe der in den Spalten
9 bis 12 eingetragenen Alkoholmengen je durch 4 getheilt wird.