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b) Hat für eine Brennerei innerhalb der Betriebsjahre 1893/97 auf Grund des §. 2
Absatz 4 des Branntweinsteuergesetzes eine vorläufige Kontingentsminderung statt-
gesunden, so ist für diejenigen Betriebsjahre, für welche der Brennerei ein herab-
gemindertes Kontingent zugewiesen war, in Spalte 11 und 12 statt der zum niedrigeren
Abgabesatze wirklich hergestellten Alkkoholmenge ein erhöhter Betrag einzustellen, welcher
zu der wirklich hergestellten Kontingentsmenge in demselben Verhällnisse steht, wie das
ungekürzte Kontingent der Brennerei (Spalte 14) zu dem herabgeminderten Kontingent
des betreffenden Betriebsjahrs.
c) Von den Spalten 15 a, 15 b und 15t e ist stets nur eine auszufüllen.
d) In die Spalte 15b ist statt der in Spalte 15 a zu verzeichnenden Durchschnittsziffer
der Betrag des vollen bisherigen Kontingents aus Spalte 14 zu übernehmen, sofern
die Brennerei wenigstens in zweien der 4 Betriebsjahre 1893/97 die ihr für die be-
treffenden Jahre zur Verfügung gestellten Kontingentsmengen vollständig hergestellt hat.
Bei Brennereien, welche gemäß §. 13 Absatz 1 des Branntweinsteuergesetzes der Abfindung
unterworfen werden können (Abfindungsbrennereien), hat dies auch dann zu geschehen,
wenn sie in Folge der Ernteergebnisse oder wegen anderer vom Willen des Brennerei-
besitzers unabhängiger Umstände in mehr als 2 Betriebsjahren ihr Kontingent überhaupt
nicht oder nicht vollständig hergestellt haben.
e) Spalte 156% wird ausgefüllt, wenn statt der in Spalte 15 à oder in Spalte 15 b
einzutragenden Alkoholmenge wegen Betriebswechsels eine Kgekürzte Alkoholmenge in
Rechnung zu stellen ist. Hierbei gelten nachstehende Vorschriften: ·
a)DieAlkoholmenge,welcheohnedieKürzunginSpaltelbaoder15be1·nzutragen
wäre, wird, wenn eine früher ausschließlich dickmaischende Getreidebrennerei während
der letzten 4 Betriebsjahre vollständig zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um
drei Siebentel, wenn eine Brennerei, die zuvor ausschließlich andere Stoffe als
Getreide verarbeitet hat, in dieser Zeit vollständig zur Hefenerzeugung über-
gegangen ist, um die Hälfte und, wenn sie vollständig zur Getreideverarbeitung
ohne Hefenerzeugung übergegangen ist, um ein Achtel gekürzt.
5) Die unter a vorgesehene Kürzung erfolgt, wenn ein Betriebswechsel während der 4 letzten
Jahre nur für einen Theil des Betriebs stattgesunden hat, nur bei einem entsprechenden
Bruchtheile der Alkoholmenge, welche ohne die Kürzung in Spalte 15 a oder 15)
einzutragen wäre. Behufs Ermittelung des zu kürzenden Bruchtheils ist einerseits
der gesammte Betrieb der Brennerei während der Kontingentsperiode 1890/93
oder, wenn es sich um eine Brennerei handelt, die gemäß §. 8ff. der Kontingenti-
rungsvorschriften vom 25. Januar 1894 für die Periode 1893/96 neu veranlagt
worden ist, der bei der Neuveranlagung zu Grunde gelegte Betrieb und anderer-
seits ihr gesammter Betrieb während der letzten 4 Jahre zu vergleichen und hier-
aus der Prozentsatz der verarbeiteten Brennstoffe zu ermitteln, hinsichtlich dessen
während der letzteren 4 Jahre gegenüber der Vorperiode, beziehungsweise den An-
nahmen bei der Neuveranlagung ein kontingentsmindernder Betriebswechsel statt-
gefunden hat. Hierbei ist, falls es sich darum handelt, das Mengenverhältniß
zwischen verarbeiteten Kartoffeln und verarbeitetem Getreide zu bestimmen, 1 Kilo-
gramm Getreide gleich 3 Kilogramm Kartoffeln zu setzen.") Ergiebt sich, daß der
*) Beispiel:
a) Eine Brennerei war während der Periode 1890/93 nur ein Jahr (1891/92) im Betrieb und hat 1800 dr
Kartoffeln und 60 dz Gerstenmalz (= 180 d: Kartoffeln) verarbeitet. Das Verhältniß der Kartoffel= zur
Getreideverarbeitung stellt sich demnach für den gesammten Betrieb der Periode 1890/93 wie 1800: 180,
d. h. von dem verarbeiteten Material waren 91 Prozent Kartoffeln, 9 Prozent Getreide.
b) Dieselbe Brenmerei hat in der Periode 1893/97 folgenden Betrieb:
3/94
18.......... 2100deartoffeln,700deetreide keinschließlich Malz),
ELEIIEEIIIEIIIIIE 1600 = - , 0 " - "* ),
1895/96 (außer Betrieb),
1890999770 2700 = - „ 100 = Malz.
Im gesammten Betrieb 1893/97
sind verarbeiitt. 6 300 dz Kartoffeln, 1 100 dz Getreide (einschließlich Malz),
(= 3 300 d: Kartoffeln).
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