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c) Bei der Feststellung der Materialmenge, deren Verarbeitung für je ein Betriebsjahr
als angemessen erachtet wird, ist der Umfang der Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen, jedoch
darf dabei nur diejenige Menge inländischen Materials zu Grunde gelegt werden, welche vor-
aussichtlich regelmäßig der Betriebsanstalt zur Verarbeitung zugeführt werden wird.
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Die Festsetzung der Kontingentsfußziffern erfolgt auf Grund der Gutachten der Veran-
lagungskommissionen beziehungsweise der Hauptämter durch die Direktivbehörde. Dieselbe hat,
sofern sie von einem Gutachten der Veranlagungskommission erheblich abweichen will, und sofern
es ohne unverhältnißmäßige Weiterungen möglich ist, in der Regel eine nochmalige Aeußerung der
Kommission herbeizuführen.
14.
Bis zum 1. Juni 1898 haben die Aircluipbehoͤrben der obersten Landes-Finanzbehörde vEE—
eine Nachweisung nach dem Muster der Anlage 3 einzureichen. n deer für de
· In Spalte 1, 2 oder 3 dieser Nachweisung sind in je einer Summe die Kontingentssuß ### esing
ziffern zusammenzuziehen uungent tEo
a) für diejenigen Brennereien, über deren Beschwerden, betreffend die Ansetzung einerhahten #nelammt
gemäß §. 3e herabgeminderten Alkoholmenge, erst nach Einreichung der Nachweisung dem zur Verthellung
zu §. 6 endgültig entschieden worden ist; " nentütgbaren Komthr
b) für diejenigen am Kontingent bereits betheiligten Brennereien, bezüglich deren erst nach
Einreichung der Nachweisung zu §. 6 endgültig entschieden worden ist, daß den Anträgen
auf Neuveranlagung (§§. 10 und 11) nicht zu entsprechen ist;
c) für diejenigen Brennereien, welche gemäß §. 13 zum Kontingent neu veranlagt
worden sind.
In Spalte 4 ist außerdem anzugeben, wie hoch sich die Litermenge reinen Alkohols beläuft,
welche diejenigen neu veranlagten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien in den 4 Betriebs-
jahren 1893/97 durchschnittlich hergestellt haben, die in der Nachweisung 1 nur summarisch berück-
sichtigt worden sind (§. 3b).
15.
Die obersten Landes-Finanzbehörden theilen — vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 23 —
die nach der Vorschrift des 8. 14 ihnen angezeigten Summen, spaltenweise zu je einer Ge—
sammtsumme vereinigt, mittelst des gleichen Musters bis zum 1. Juli 1898 dem Reichsschatzamte mit.
S. 16.
Das Reichsschatzamt zieht sämmtliche
a) in den Spalten 2, 4, 6, 8, 10 und 11 der Nachweisung Anlage 2 und
b) in den Spalten 1 bis 3 der Nachweisung Anlage 3 ·
angegebenen Litermengen reinen Alkohols zu einer einzigen Summe zusammen und berechnet nunmehr
das Verhältniß zwischen dieser Litermenge und dem zur Vertheilung verfügbaren Kontingent.
Zu diesem Zwecke wird von dem für das Reichsgebiet für die künftige Kontingentsperiode
zu Gebote stehenden Gesammtkontingent in Abzug gebracht:
a) der auf die im 8. 23 genannten Bundesstaaten und Gebietstheile entfallende gesetzliche
Antheil sowie
b) diejenige Alkoholmenge, welche sich ergiebt, wenn man von der in Spalte 12 der Nach-
ns 2 angegebenen Menge die in Spalte 4 der Nachweisung 3 verzeichnete Menge
absetzt.
Der Rest wird sodann zu der nach Absatz 1 ermittelten Summe der Kontingentsfußziffern
ins Verhältniß gesetzt und hieraus auf vier Dezimalstellen berechnet, wie viel Liter künftigen Kon-
tingents auf ein Liter des Kontingentsfußes entfallen.
F. 17.
Die nach 8. 16 berechnete Verhältnißzahl wird den obersten Landes-Finanzbehörden als v. Lerechnung
der neuen Einzel-
endgültige bis zum 1. August 1898 mitgetheilt. kontingente.
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