Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wählen  ist.  (S.  §.  sieben  und  zwanzig.)  Der  Austretende  ist  indeß  von
Neuem  wählbar.

Der  Austritt  erfolgt  das  ersiemal  durchs  Loos,  späterhin  entscheider
darüber  die  Anziennität.  Kri#  im  Laufe  des  Jahres  eine  Vakanz  in  der  Direktion
  ein,  so  wird  dieselbe  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  durch  den
Verwaltungsrath  provisorisch  besetzt.

g.  16.

Die  Direktion  versammelt  sich  regelmaͤßig  in  periodischen,  im  Voraus
bon  ihr  festzusetzenden  Sitzungen,  wozu  es  einer  besondern  Emladung  nicht
edarf.

S.  17.

Für  die  Erlasse  der  Direktion  genügt  die  Unterschrift  eines  Mitgliedes
derselben,  mir  Ausnahme  von  Berichten  an  die  Behörden,  ausgefertigten
Schreiben  an  dritte  Personen,  und  bei  Dispositionen  über  mehr  als  Fünfhundert
  Thaler,  wozu  zwei  Unterschriften  erforderlich  sind.

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Alle  Bekanntmachungen  der  Direktion  sind  in  Beziehung  auf  die  dabei
betheiligten  Personen  genügend  erlassen,  wenn  sie  in  einer  Berliner,  einer  Kölner,
einer  Elberfelder  und  einer  Düsseldorfer  Zeitung,  oder  einem  andern,  an  den
gedachten  Orten  erscheinenden  Blatte  erschienen  sind.

F.  19.

Die  Direktion  hat  die  obere  Leitung  der  Geschäste  und  Angelegenheiten
der  Gesellschaft,  namentlich  des  Baues  und  Betriebs  der  Bahn.  Sie  vertritt
daher  die  Gesellschaft  in  allen  Verhandlungen  und  Verträgen  mit  Behörden
oder  dritten  Personen,  insbesondere  auch  bei  Vergleichen,  Erwerbung  und
Veräußerung  von  Immobilien,  Eintragung  und  Löschung  von  Hypotheken,
sowie  bei  Rechtsstreitigkeiten  oder  sonstigen  gerichtlichen  Verhandlungen.

Bei  jeder  Wahl  von  Dircktionsmitgliedern  der  Gesellschaft  wird  ein
Notar  amvesend  sein,  welcher  diese  Wahl  durch  ein  von  ihm  aufzunehmendes
Protokoll  konsiatirt.  Der  Nachweis  ihrer  Legitimation  wird  durch  eine  beglaubigte
  Abschrift  dieses  Protokolls  ertheilt.

g.  20.

Die  Anstellung  und  Entlassung  der  Beamten  der  Gesellschaft,  sowie  die
Feststellung  ihrer  Besoldung  gehen  von  der  Direktion  aus.  Pensionen  zu  Lasten
der  Gesellschaft  zu  bewilligen,  ist  sie  jedoch  unter  keinen  Umständen,  außer  mit
Bewilligung  der  Generalversammlung  befugt.

S.  21.

Zur  Ausführung  von  Beschlüssen  über  folgende  Gegenstände  bedarf  die
Direktion  der  Zustimmung  des  Verwaltungsraths:

a)  Bei  Kauf  und  Veräußerung  von  Immobilien,  mit  Ausnahme  der  zum
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