Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Diese  Spezialetats  dienen  auch  der  Ober-Rechnungskammer  als  Grundlage
für  die  Prüfung  der  Rechnungen  für  das  Jahr  vom  1.  April  1884/85  und
für  die  Aufstellung  der  an  den  Landtag  zu  erstattenden  Bemerkungen.

K.  3.

Im  Jahre  vom  1.  April  1884/85  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark,
welche  vor  dem  1.  Januar  1886  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.
Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  9#.  4  und  6  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866  (Gesetz-Samml.  S.  607)  Anwendung.

KC.  4.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.