Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

—  29  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

 

Reichsamt  des  Innern.

—

Zu  beztiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.
XXV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Januar  1897.  Nr.3.

Inhalt:  1.  Militär-Wesen:  Abänderung  der  Grundsätze
für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen

bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.   Seite 29 

2.  Zoll= und Steuerwesen : Anschluß des im Zollausschlußgebiet von Geestemünde erichteten Fischereihafens an das                Zollgebiet  und Festsetzung  der Zollgrenze.  29

3.  Marine und Schiffahrt : Berichtigung des der Betriebsordnung  für den Kaiser Wilhelm = Kanal als Anlage 

      beigegebenen Signalverzeichnisses.      80 

4.  Konuslat= Wesen:   Todesfall;  Frequatur= Ertheilung.      80   

5.  Poizei= Wesen:   Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.         31                

 

.
.
.  .  .
.                              
.                            
.            .            
.            

.              

 

1.  Militär  Wesen.

Die  durch  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1895  (Central-Blatt  S.  17)  veröffentlichte  Ergänzung  der
Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
mit  Militäranwärtern  ist  dahin  abgeändert,  daß  in  dem  zweiten  Absatze  an  die  Stelle  von  „Reichs-Marine-Amt“
  zu  setzen  ist:  „Auswärtiges  Amt,  Kolonial-Abtheilung“,  und  daß  in  dem  zugehörigen  Muster
des  Civilversorgungsscheins  (Anlage  A)  die  Worte:  „(Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten)“
gestrichen  werden.

Berlin,  den  14.  Januar  1897.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Nachdem  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  26.  November  v.  J.  beschlossen  hat,  den  im  Zollausschlußgebiet

  von  Geestemünde  errichteten  neuen  Fischereihafen  bis  auf  einen  zur  Errichtung  von

Proviantlagern  bestimmten  kleinen  Theil  der  Südmole  dem  Zollgebiet  anzuschließen,  ist  dieser  Anschluß  am

1.  Januar  d.  J.  zur  Ausführung  gelangt.  Die  Zollgrenze  gegen  das  Geestemünder  Freihafengebiet  hat
nunmehr  folgenden  Lauf:

1.  Die  Zolllinie  über  die  Unterweser  geht  am  rechten  Weserufer  im  Anschluß  an  das  Zollgitter

beim  Geestendorfer  Siel  in  gerader  Linie  nach  einem  auf  dem  Schlickwatt  ungefähr  200  Meter

von  der  Südmole  des  neuen  Fischereihafens  errichteten  und  mit  einem  Signale  bezeichneten

5