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haupt in Folge früherer Einrichtungen Vriefe mit Werthangabe über 500 Thlr.
oder 1000 Fl. zur Bestellung gelangen.
Der Reichskanzler.
n Vertrelung.
Delbrück.
28. Regierungs-Bekanntmachung vom 5. October 1872,
die am 10. Januar 1873 vorzunehmende Viehzählung
betreffend.
Zu Folge Beschlusses des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 28. Juni
dieses Jahres hat in sämmtlichen Staaten des Deutschen Reichs eine Zählung der Biehhaltung
nach dem Stande vom 10. Januar 1873 staltzufinden und soll diese Zählung
von Haus zu Haus erfolgen.
Indem Sürslliche Landesregierung dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringt,
und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung der fraglichen Erhebungen im Fürstenthume
berusenen Organen diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, welche die Sache
bei ihrer Wichtigkeit für die Zwecke des Deutschen Reichs, wie für die Staatsverwaltung
des Fürstenthums erfordert, dringend anempfiehlt, werden zugleich folgende, auf Beschlüssen
des Bundesraths und bezüglich der Fürstlichen Vandeßregierung beruhende Bestimmungen
zur Kennknißnahme und pünktlichen Beachtung besonders hervorgehoben:
1.
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Die Leitung und Ausführung der Viehzählung ist Aufgabe der Gemeindevorflände,
welche nölhigenfalls das geeignete Höljöpersonal zuzuziehen haben.
Die Aufnahme erfolgt am 10. Jannar 1873 mittelst gedruckter FSormulare,
von denen jedem Hausbesiher eines zugestellt und für deren Ausfüllung der
letere nach Anleilung der aufgedruckten Vorschriften zu sorgen verpflichtet ist.
Den einzelnen Gemeindevorsländen wird in der ersten Hälste des December
d. J. durch das statistische Büreau vereinigter Thüringischer Staaten zu Jena
eine, nach dem Umfange und Bedürfuisse der einzelnen Gemeindebezirke berechuete
Anzahl der vorerwähnten Formulare, sowie die nöthige Formularanzahl
zur Viehzählungsliste und je ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung
nebst Lieferschein übersendet werden.
Die Gemeindevorstände haben die vorstehend (unter 2) erwähnten Formulare
so zeitig zur Vertheilung zu bringen, daß dieselben jedenfalls in der Zeit
zwischen dem 28. December 1872 und 6. Januar 1873 in die Hände sämmtlicher
Hausbesiger des Gemeindebezirks oder der Vertreter desselben gelangen.
Seitens der Gemeindevorstände ist darauf zu sehen, daß für jedes Hausgrundstück,
einschließlich der einzeln gelegenen Güter, Mühlen, Höfe 2c., dem Besitzer
oder dessen Vertreter ein Erhebungsformular unter Einschärfung des Nöthigen