Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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haupt  in  Folge  früherer  Einrichtungen  Vriefe  mit  Werthangabe  über  500  Thlr.
oder  1000  Fl.  zur  Bestellung  gelangen.
Der  Reichskanzler.

n  Vertrelung.
Delbrück.

 

28.  Regierungs-Bekanntmachung  vom  5.  October  1872,

die  am  10.  Januar  1873  vorzunehmende  Viehzählung
betreffend.

Zu  Folge  Beschlusses  des  Bundesraths  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Juni
dieses  Jahres  hat  in  sämmtlichen  Staaten  des  Deutschen  Reichs  eine  Zählung  der  Biehhaltung
  nach  dem  Stande  vom  10.  Januar  1873  staltzufinden  und  soll  diese  Zählung
von  Haus  zu  Haus  erfolgen.

Indem  Sürslliche  Landesregierung  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringt,
und  sämmtlichen  zur  Leitung  und  Ausführung  der  fraglichen  Erhebungen  im  Fürstenthume
berusenen  Organen  diejenige  strenge  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit,  welche  die  Sache
bei  ihrer  Wichtigkeit  für  die  Zwecke  des  Deutschen  Reichs,  wie  für  die  Staatsverwaltung
des  Fürstenthums  erfordert,  dringend  anempfiehlt,  werden  zugleich  folgende,  auf  Beschlüssen
des  Bundesraths  und  bezüglich  der  Fürstlichen  Vandeßregierung  beruhende  Bestimmungen
zur  Kennknißnahme  und  pünktlichen  Beachtung  besonders  hervorgehoben:

1.

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Die  Leitung  und  Ausführung  der  Viehzählung  ist  Aufgabe  der  Gemeindevorflände,
  welche  nölhigenfalls  das  geeignete  Höljöpersonal  zuzuziehen  haben.

Die  Aufnahme  erfolgt  am  10.  Jannar  1873  mittelst  gedruckter  FSormulare,

von  denen  jedem  Hausbesiher  eines  zugestellt  und  für  deren  Ausfüllung  der
letere  nach  Anleilung  der  aufgedruckten  Vorschriften  zu  sorgen  verpflichtet  ist.
Den  einzelnen  Gemeindevorsländen  wird  in  der  ersten  Hälste  des  December
d.  J.  durch  das  statistische  Büreau  vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu  Jena
eine,  nach  dem  Umfange  und  Bedürfuisse  der  einzelnen  Gemeindebezirke  berechuete
  Anzahl  der  vorerwähnten  Formulare,  sowie  die  nöthige  Formularanzahl
  zur  Viehzählungsliste  und  je  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung
  nebst  Lieferschein  übersendet  werden.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  vorstehend  (unter  2)  erwähnten  Formulare

so  zeitig  zur  Vertheilung  zu  bringen,  daß  dieselben  jedenfalls  in  der  Zeit
zwischen  dem  28.  December  1872  und  6.  Januar  1873  in  die  Hände  sämmtlicher
  Hausbesiger  des  Gemeindebezirks  oder  der  Vertreter  desselben  gelangen.
Seitens  der  Gemeindevorstände  ist  darauf  zu  sehen,  daß  für  jedes  Hausgrundstück,
  einschließlich  der  einzeln  gelegenen  Güter,  Mühlen,  Höfe  2c.,  dem  Besitzer
oder  dessen  Vertreter  ein  Erhebungsformular  unter  Einschärfung  des  Nöthigen