— 73 —
von dem Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von demjenigen Mitgliede erlassen, welchem die
Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit
zwischen dem Vorsitzenden und dem gedachten Mitgliede oder wenn uͤber den gegen eine Verfügung er—
hobenen Widerspruch eines Betheiligten zu entscheiden ist, muß der Beschluß des Kollegiums eingeholt
werden. Dasselbe gilt, wenn der Vorsitzende den Vortrag im Kollegium angeordnet hat.
8. 9.
In schleunigen Fällen kann, sofern nicht die Entscheidung eine mündliche Verhandlung erfordert,
der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung anordnen. Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit,
so muß die Entscheidung in einer Sitzung erfolgen.
8. 10.
Zu jeder einen Kollegialbeschluß erfordernden Sache wird von dem Vorsitzenden ein Berichterstatter
und nach Befinden ein zweiter Berichterstatter (Korreferent) ernannt.
Der Vortrag im Kollegium wird unbeschadet der Vorschrift des 8. 19 unter III mündlich erstattet.
8. 11.
Die Disziplinarkammer erläßt alle Entscheidungen, Beschlüsse, Verfügungen 2c. unter dem Namen:
„Kaiserliche Disziplinarkammer für die Schutzgebiete".
., 12.
In den Endentscheidungen sind die Mitglicer namentlich aufzuführen, welche an der Entscheidung
7 genommen haben. Auch ist darin der Tag der Sitzung zu bezeichnen, in welcher die Entscheidung
erfolgt ist. Die Ausfertigung der Endentscheidung ist mit der Ueberschrift zu versehen:
„Im Namen des Kaisers“. r
13.
Die Disziplinarkammer führt ein Siegel mit der Umschrift:
„Kaiserliche Disziplinarkammer für die Schutzgebiete“.
8. 14.
Die Disziplinarsachen gelten in Ansehung der portofreien Beförderung als Reichs-Dienst-
angelegenheiten.
S. 15.
Dem Vorsitzenden liegt die Leitung und Beaussichtigung des ganzen Geschäftsgangs ob. Er
öffnet die eingehenden Sendungen, versieht dieselben mit dem Tage des Eingangs, vertheilt die Geschäfte,
ernennt die Dezernenten und Berichterstatter (§§. 8, 10), veranlaßt die Einladung der Mitglieder zu den
Sitzungen, zeichnet die Konzepte aller Verfügungen 2c., vollzieht (unter Gegenzeichnung des Sekretärs)
alle Reinschriften und trifft in Bezug auf die Geschäftskontrolen die erforderlichen Anordnungen. Er
dekretirt ferner in allen das Kollegium als solches betreffenden Angelegenheiten.
F. 16.
Der Vorsitzende wird in Behinderungsfällen von dem ältesten Beisitzer in richterlicher Stellung
vertreten.
S. 17.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse des Jahres überreicht der Vorsitzende
dem Reichskanzler eine Zusammenstellung der gesammten Geschäfte. Die Zusammenstellung muß ins-
besondere die Zahl der anhängig gewordenen Disziplinarsachen und die in den einzelnen Sachen erlassenen
Entscheidungen ergeben. E
18.
In Betreff des nöthigen Geschäftslokals, des erforderlichen Subaltern- und Unterbeamtenpersonals,
sowie in Betreff der Bestreitung der Bureaubedürfnisse wird der Reichskanzler auf Vorschlag des Vorsitzenden
die geeigneten Anordnungen treffen.
Der Reichskanzler wird auch in Ansehung der Fonds, aus welchen die baaren Auslagen, ins-
besondere die Zeugengebühren zu bestreiten sind, und über die Verwaltung dieser Fonds, ferner über die
Einziehung der in Disziplinarsachen dem Angeschuldigten zur Last gelegten Ordnungsstrafen und baaren
Auslagen (§. 124 Reichsgesetz vom 31. März 1873) das Erforderliche anordnen.
13*