Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  in  Elsass-Lothringen
einen  schweren  Stand.  Zwar  meint  LaBAnD,  dies  habe  nur  die  Folge,  dass
dieselben  Thatsachen,  welche  in  den  Bundesstaaten  den  Erwerb  und  den  Verlust
  der  Staatsangehörigkeit  und  in  untrennbarem  Zusammenhange  damit  den
der  Reichsangehörigkeit  begründen,  in  den  Reichslanden  unmittelbar  den
Erwerb  oder  Verlust  der  Reichsangehörigkeit  bewirken  und  dass  formell
die  Behörden  des  Reichslandes  dasselbe  Verfahren  beobachten  wie  die  Behörden
  der  Einzelstaaten.  Aber  die  Form  ohne  rechtlichen  Inhalt  kann,  abgesehen
  davon,  dass  das  fragliche  Einführungsgesetz  eine  derart  subtile  Unterscheidung
  nicht  kennt,  doch  nur  wenig  befriedigen  und  die  Auslegung  der
gesetzlichen  Bestimmungen  wird  zu  einer  äusserst  gezwungenen.  Wennz.B.
ein  Elsass-Lothringer  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  erwerben  will,  kann
er  nach  $  7  des  Gesetzes  die  Aufnahmsurkunde  beanspruchen,  obwohl  Elsass-Lothringen
  kein  Bundesstaat  ist,  oder  muss  die  Behörde  Mangels  einer  gesetzlichen
  Norm  nach  freiem  Ermessen  verfahren,  da  doch  $  8  des  Gesetzes
auch  nicht  zutrifft?

Auf  der  anderen  Seite  ıst  nicht  zu  übersehen,  dass  die  Ansicht  LEonr’s
dazu  führen  muss,  die  einheitlichen  Organe  des  Reiches  in  Elsass-Lothringen
durchweg  in  doppelter  Eigenschaft  theils  als  Reichsorgane,  theils  als  Landesorgane
  zu  behandeln;  mag  auch  das  sustinere  duas  personas  in  der  Rechtswissenschaft
  keine  vereinzelte  Erscheinung  sein,  so  ist  es  doch  seltsam,  dass
ein  Staat  keine  eigenen  Organe  besitzen  und  sich  auch  solche  rechtlich  nicht
sollte  schaffen  können.

Aus  diesen  wenigen  Proben  dürfte  zur  Genüge  hervorgehen,  dass  das
Staatsrecht  des  Reichslandes,  welcher  Lehrmeinung  man  sich  auch  immer  anschliessen
  mag,  unverkennbar  einer  gründlichen  Bearbeitung  würdig  ist  und
die  vorliegende  Arbeit  einem  wirklichen  Bedürfniss  entgegenkommt;  ihr
Werth  wird  durch  die  gegensätzliche  Stellung  des  Verfassers  zu  anderen
deutschen  Staatsrechtslehrern  nicht  gemindert,  zumal  eine  durchgängige
"Gleichheit  der  Meinungen  auf  dem  Gebiete  der  Jurisprudenz  und  insbesondere
des  Staatsrechts  nur  eine  Utopie  sein  kann.  Gerechte  Beachtung  verdienen
aber  die  Darlegungen  von  Leon  schon  um  deswillen,  weil  sie  allenthalben
das  auf  die  Bedürfnisse  des  Lebens  gerichtete  Auge  des  Praktikers  erkennen
lassen  und  durch  vielfache  Bezugnahme  auf  das  französische  Recht  (man  vergleiche
  die  umfangreiche  Aufzählung  der  Rechte  der  Staatsangehörigen  S.  32f.
und  die  Declaration  des  droits  de  !’homme  et  du  citoyen  S.  39),  auch  interessante
  Ausblicke  auf  dieses  für  die  Entwicklung  des  modernen  Staatsrechts  so
wichtige  Rechtsgebiet  gewähren.

Die  zweite  Abtheilung  des  eben  besprochenen  Werkes,  Das  Verwaltungsrecht
  der  Reichslande,  ist  nunmehr  von  Leonı  und  MANDEL  als
Theil  des  Handbuches  herausgegeben  worden.  Auch  hier  klingt,  wie  begreiflich,
  die  Kontroverse  mit  Lasanp  nach.  Die  Verfasser  bemängeln  hauptsächlich,
  dass  Lapann  Elsass-Lothringen  in  finanzieller  Hinsicht  den  Einzel-