Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

238  Artikel  13.  Religionsgesellschaften.

a.  a.  O.  13,  Meurer,  Die  juristischen  Personen  nach  deutschem  Reichsrecht,
  337,  339  Giese  in  Hirths  Annalen  1908,  296  f.

2.  Religionsgesellschaften  und  geistliche  Gesellschaften.  —
I.  Der  Begriff  der  Religionsgesellschaft  ist  nach  der  Verfassung
ein  einheitlicher,  hier  also  kein  anderer  wie  in  Art.  12,  und  sind  daher
die  dort  S.  198ff.  gegebenen  Ausführungen  auch  hierher,  auf  Art.  13
zu  beziehen.  „Religionsgesellschaft"  bedeutet  hier  so  wenig  wie  dort
dasselbe  wie  „religiöser  Verein“  (oben  S.  202)  oder  wie  „Religionsgesellschaft“
  im  landrechtlichen  Sinne  dieses  Ausdrucks  (S.  199);  es
handelt  sich  überall  nicht  um  alle  möglichen  und  denkbaren  Vereinigungen
  zu  religiösen  und  kirchlichen  Zwecken,  sondern  um  die  engere
Kategorie  der  Religionsgesellschaften,  so  wie  sie  oben  200—202  abgegrenzt
worden  ist.  Religionsgesellschaft  ist  die  Gemeinschaft  der  Bekenner
eines  bestimmten  und  besonderen  Glaubensbekenntnisses.
Tatsächlich  kommt  —  da  die  in  erster  Linie  unter  den  Begriff  der
Religionsgesellschaft  fallenden  Landeskirchen,  wenigstens  in  ihren  örtlichen
  Gliederungen  (Gemeinden),  Korporationsrechte  bereits  vor  der
Verfassung  befaßen  —  der  durch  Art.  13  vorgeschriebene  Weg  der  Erlangung
  der  Korporationsrechte  vornehmlich  für  die  kleineren,  nicht
„öffentlich  ausgenommenen“  Religionsgesellschaften,  die  Sekten,  in
Frage.  Deutlich  tritt  dieser  Gedanke  in  dem  Bericht  des  Zuussch
(oben  S.  235)  hervor,  wo  von  neu  auftauchenden  „Glaubensmeinungen
und  Religionsvereinen“  sowie  von  der  „Sektenbildung“  die  Rede
ist,  welche  letztere,  wenn  auch  freigegeben,  so  doch  nicht  (nämlich
durch  zuweitgehende  Liberalität  in  bezug  auf  Verleihung  der  Korporationsrechte)
  zu  begünstigen  sei.  Auch  mit  dem  landrechtlichen
Begriff  „Kirchengesellschaft“  decken  sich  die  „Religionsgesellschaften“  der
Verfassung  nicht  (AM  Schwartz  78,  richtig  dagegen  Bornhak  Prtx
3  627,  Giese  in  Hirths  Ann.  1908  170).  Kirchengesellschaft  im  Sinne
des  A#n  ist  nur  die  Einzelgemeinde  (s.  oben  S.  199),  Religionsgesellschaft
  im  Sinne  des  neueren  (nachlandrechtlichen)  Sprachgebrauchs  und
der  Verfassung  dagegen  die  Gesamtgemeinde  mitsamt  ihren  Einzelgemeinden.
  Art.  13  sagt  also  nicht,  daß  die  vorbehaltenen  „besonderen
Gesetze“  nur  den  lokalen  Organisationen  und  nicht  auch  der  Bekennerschaft
  eines  neuen  Glaubens  in  ihrer  Gesamtheit  die  Korporationseigenschaft
  verleihen  dürfen,  überläßt  es  vielmehr  dem  Gesetzgeber,  das
eine  oder  das  andere,  oder  auch  beides  (Verleihung  der  Korporationsrechte
  sowohl  an  die  Gesamtheit  wie  an  die  Einzelgemeinden)  zu  tun.
In  den  beiden  ersten  der  seither  vorgekommenen  Präzedenzfälle  —
Gesetz  betr.  die  Verhältnisse  der  Menoniten  vom  12.  Juni  1874,  GS  238,