Fragestellung. 893
die neue That „als ein Verbrechen sich darstellt“, auch für Schwurgerichtsachen.
V. Neben der reinen Schuldfrage, welche bisher allein der Gegenstand der
Erörterungen war, können noch mannigfache andere Gegenstände in den
Bereich der F. an die Geschworenen zu ziehen sein.
1) Es ist oben dargestellt worden, daß die Frage sich in der Regel an den
Wortlaut der Beschreibung des Deliktes im besonderen Theile des Strafgesetzes anschließt
und daß der Gesammtkomplex der etwa in diesem Falle mit Rücksicht auf
die allgemeinen Lehren des Strafrechts und namentlich in Bezug auf das Willensmoment
zu lösenden Fragen seinen Ausdruck in den Worten: „Ist der Angeklagte
schuldig: . findet. Es ist nur von großer Wichtigkeit, einerseits festzustellen,
wie weit die Grenzen der in dieser Hinsicht den Geschworenen zustehenden Judikatur
sich erstrecken und andererseits wie weit bezüglich solcher Fragen, von welchen anzunehmen
ist, daß sie durch Bejahung oder Verneinung des Wortes „Schuldig“ ihre
Erledigung finden können, es gefordert oder doch zugelassen werden kann, daß sie
den Geschworenen durch ausdrückliche Hervorhebung speziell zur Entscheidung
gestellt werden. Viele der Behauptungen oder Möglichkeiten, welche zum
Zweck der Entlastung des Angeklagten in Betracht gezogen werden müssen, sind die
unmittelbare Verneinung von positiven Voraussetzungen der Verurtheilung; soweit
letztere in der Frage ausdrücklich hervorgehoben sind, entspricht die positive Fassung wol
auch dem Zweck am besten; aber auch bezüglich solcher Momente, welche zweifellos
in der allgemeinen Schuldfrage enthalten sind, also namentlich der Willensrichtung,
genügt es in der Regel allen Ansprüchen, daß die Geschworenen über die spezifische
Bedeutung des „Schuldig“ in diesem Falle nicht in Zweifel gelassen werden. Dies
gilt also insbesondere von der Behauptung solcher Zustände, welche es unmöglich
machen, daß der Angeklagte bei Verübung der That die zum Thatbestand erforderliche
Willensrichtung hatte; der Umstand, daß die Verneinung der letzteren, statt
direkt zum Beweisthema gemacht zu werden, aus der Behauptung eines über die
Zeitdauer und den Bereich der That hinausreichenden Zustandes (z. B. Berauschung)
abgeleitet wird, hat so wenig einen ändernden Einfluß, als wenn die Verneinung der
Thäterschaft auf einen Alibi-Beweis gestützt wird. Prinzipiell ist es daher das Richtige,
Umstände dieser Art gar nicht ausdrücklich zur Frage zu stellen; allein das natürliche
Streben der Vertheidigung, eine sorgfältige Erwägung solcher Umstände bei den
Geschworenen zu sichern, wol auch die Annahme, daß in zweifelhaften Fällen die
Geschworenen leichter zur speziellen Bejahung eines folchen Zustandes als zur Verneinung
der Schuld des Angeklagten überhaupt zu bestimmen sein werden, hat ein
fortwährendes Hinarbeiten der Vertheidiger auf solche Hervorhebungen hervorgerufen,
wenngleich auch für die Vertheidigung aus denselben manche Nachtheile hervorgehen
können. (Wird die Schuldfrage streng einheitlich gehalten, so gehen von der zur
Verurtheilung erforderlichen Mehrheit alle Stimmen ab, welche ein Moment des
Thatbestandes verneinen; die Sonderung kann dagegen die dem Angeklagten günstigen
Stimmen theilen und getheilt in die Minderheit bringen; unter gewissen Verhältnissen
geht auch der Vortheil einer erforderlichen größeren Majorität verloren.) Die
Franz. Praxis wich nun vor dieser Tendenz langsam zurück, welche namentlich
dadurch verstärkt wurde, daß den Thatsachen, welche bisher hier besprochen wurden,
zum Theil in Folge irriger Auffassung ihrer materiell-rechtlichen Natur, andere gleichgestellt
wurden, welche in der That einen anderen Charakter haben, welche neben
der Bejahung des vollen, zum Delikt erforderten Willens= und Thatmomentes bestehen
und demnach bewirken, daß die That vom Anbeginn an nicht strafbar war,
weil sie einen selbständigen (eigentlichen) Strafausschließungegrund
begründen; man hat so z. B. Zwang, Bewußtlosigkeit, Thatirrthum und ähnliche
Zustände, welche den Vorsatz und also die Schuld ausschließen, dem Rothstand
oder der Nothwehr gleichgestellt und hat sie mit eigentlichen Strafaufhebunge-