Metadata : Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Fragestellung.  893

die  neue  That  „als  ein  Verbrechen  sich  darstellt“,  auch  für  Schwurgerichtsachen.


V.  Neben  der  reinen  Schuldfrage,  welche  bisher  allein  der  Gegenstand  der
Erörterungen  war,  können  noch  mannigfache  andere  Gegenstände  in  den
Bereich  der  F.  an  die  Geschworenen  zu  ziehen  sein.

1)  Es  ist  oben  dargestellt  worden,  daß  die  Frage  sich  in  der  Regel  an  den
Wortlaut  der  Beschreibung  des  Deliktes  im  besonderen  Theile  des  Strafgesetzes  anschließt
  und  daß  der  Gesammtkomplex  der  etwa  in  diesem  Falle  mit  Rücksicht  auf
die  allgemeinen  Lehren  des  Strafrechts  und  namentlich  in  Bezug  auf  das  Willensmoment
  zu  lösenden  Fragen  seinen  Ausdruck  in  den  Worten:  „Ist  der  Angeklagte
schuldig:  .  findet.  Es  ist  nur  von  großer  Wichtigkeit,  einerseits  festzustellen,
wie  weit  die  Grenzen  der  in  dieser  Hinsicht  den  Geschworenen  zustehenden  Judikatur
sich  erstrecken  und  andererseits  wie  weit  bezüglich  solcher  Fragen,  von  welchen  anzunehmen
  ist,  daß  sie  durch  Bejahung  oder  Verneinung  des  Wortes  „Schuldig“  ihre
Erledigung  finden  können,  es  gefordert  oder  doch  zugelassen  werden  kann,  daß  sie
den  Geschworenen  durch  ausdrückliche  Hervorhebung  speziell  zur  Entscheidung
  gestellt  werden.  Viele  der  Behauptungen  oder  Möglichkeiten,  welche  zum
Zweck  der  Entlastung  des  Angeklagten  in  Betracht  gezogen  werden  müssen,  sind  die
unmittelbare  Verneinung  von  positiven  Voraussetzungen  der  Verurtheilung;  soweit
letztere  in  der  Frage  ausdrücklich  hervorgehoben  sind,  entspricht  die  positive  Fassung  wol
auch  dem  Zweck  am  besten;  aber  auch  bezüglich  solcher  Momente,  welche  zweifellos
in  der  allgemeinen  Schuldfrage  enthalten  sind,  also  namentlich  der  Willensrichtung,
genügt  es  in  der  Regel  allen  Ansprüchen,  daß  die  Geschworenen  über  die  spezifische
Bedeutung  des  „Schuldig“  in  diesem  Falle  nicht  in  Zweifel  gelassen  werden.  Dies
gilt  also  insbesondere  von  der  Behauptung  solcher  Zustände,  welche  es  unmöglich
machen,  daß  der  Angeklagte  bei  Verübung  der  That  die  zum  Thatbestand  erforderliche
  Willensrichtung  hatte;  der  Umstand,  daß  die  Verneinung  der  letzteren,  statt
direkt  zum  Beweisthema  gemacht  zu  werden,  aus  der  Behauptung  eines  über  die
Zeitdauer  und  den  Bereich  der  That  hinausreichenden  Zustandes  (z.  B.  Berauschung)
abgeleitet  wird,  hat  so  wenig  einen  ändernden  Einfluß,  als  wenn  die  Verneinung  der
Thäterschaft  auf  einen  Alibi-Beweis  gestützt  wird.  Prinzipiell  ist  es  daher  das  Richtige,
Umstände  dieser  Art  gar  nicht  ausdrücklich  zur  Frage  zu  stellen;  allein  das  natürliche
  Streben  der  Vertheidigung,  eine  sorgfältige  Erwägung  solcher  Umstände  bei  den
Geschworenen  zu  sichern,  wol  auch  die  Annahme,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  die
Geschworenen  leichter  zur  speziellen  Bejahung  eines  folchen  Zustandes  als  zur  Verneinung
  der  Schuld  des  Angeklagten  überhaupt  zu  bestimmen  sein  werden,  hat  ein
fortwährendes  Hinarbeiten  der  Vertheidiger  auf  solche  Hervorhebungen  hervorgerufen,
wenngleich  auch  für  die  Vertheidigung  aus  denselben  manche  Nachtheile  hervorgehen
können.  (Wird  die  Schuldfrage  streng  einheitlich  gehalten,  so  gehen  von  der  zur
Verurtheilung  erforderlichen  Mehrheit  alle  Stimmen  ab,  welche  ein  Moment  des
Thatbestandes  verneinen;  die  Sonderung  kann  dagegen  die  dem  Angeklagten  günstigen
Stimmen  theilen  und  getheilt  in  die  Minderheit  bringen;  unter  gewissen  Verhältnissen
  geht  auch  der  Vortheil  einer  erforderlichen  größeren  Majorität  verloren.)  Die
Franz.  Praxis  wich  nun  vor  dieser  Tendenz  langsam  zurück,  welche  namentlich
dadurch  verstärkt  wurde,  daß  den  Thatsachen,  welche  bisher  hier  besprochen  wurden,
zum  Theil  in  Folge  irriger  Auffassung  ihrer  materiell-rechtlichen  Natur,  andere  gleichgestellt
  wurden,  welche  in  der  That  einen  anderen  Charakter  haben,  welche  neben
der  Bejahung  des  vollen,  zum  Delikt  erforderten  Willens=  und  Thatmomentes  bestehen
  und  demnach  bewirken,  daß  die  That  vom  Anbeginn  an  nicht  strafbar  war,
weil  sie  einen  selbständigen  (eigentlichen)  Strafausschließungegrund
begründen;  man  hat  so  z.  B.  Zwang,  Bewußtlosigkeit,  Thatirrthum  und  ähnliche
Zustände,  welche  den  Vorsatz  und  also  die  Schuld  ausschließen,  dem  Rothstand
oder  der  Nothwehr  gleichgestellt  und  hat  sie  mit  eigentlichen  Strafaufhebunge-