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Anlage 2.
Anleitung
zur
Ausfüllung des Fragebogens.
Die einzelnen Heilpersonen sind in derjenigen Gemeinde zu zählen, in welcher sie regelmäßig ihre
Thätigkeit ausüben. Die einem Genossenschafts= oder Vereinsverband oder einer religiösen Anstalt
angehörigen Krankenpfleger sind daher, falls sie am 1. April 1898 zu nur vorübergehender Pflege aus-
wärts thätig sind, nicht dort, sondern am Sitze des Verbandes oder der Anstalt, und wenn sie einer
Zweigniederlassung zugetheilt sind, am Sitze der letzteren zu zählen.
Zu 1 1 und 2. Es ist erwünscht, daß in der Spalte für „Bemerkungen" die Zahl der etwaigen
weiblichen Personen durch die Worte: „darunter in der Gemeinde weibliche Personen“ an-
gegeben wird.
Zu 1 la. Nur diejenigen im Reiche approbirten Aerzte sind aufzuführen, welche thatsächlich für
das Publikum als Aerzte thätig sind. Dazu gehören auch die klinischen Lehrer, Anstaltsärzte, inaktive
Militär= und Marineärzte, sofern sie, sei es auch nur in Berathung mit anderen Aerzten, Privat-
praxis ausüben.
Ferner sind mitzuzählen alle den Aerzten gesetlich gleichgestellten Medizinalpersonen, wie die
Wundärzte 1. Klasse in Preußen und Württemberg, die medici practici (Aerzte 2. Klasse) im Königreiche
Sachsen, die officiers de santé in Elsaß-Lothringen. Die gleichzeitig gesonderte Angabe dieser Personen
unter „Bemerkungen“, z. B. „darunter un .. Wundärzte 1. Klasse“, ist erwünscht.
Dagegen sind ausgeschlossen: Aerzte in solcher Beamtenstellung, welche eine berufsmäßige Neben-
beschäftigung mit ärztlicher Praxis nicht zuläßt, wie bisweilen Ministerialbeamte, Leiter und Assistenten
anatomischer, physiologischer Institute 2c. — Aerzte, welche sich von der Praxis zurückgezogen haben —
Aerzte, welche ausschließlich in bestimmten Krankenhäusern 2c. thätig sind, demnach unter I 1b fallen.
Zu 1 2. Zu zählen sind nur solche im Reiche approbirten Aerzte, welche ihre Kranken aus-
schließlich oder doch vorwiegend nach homöopathischen Grundsätzen behandeln. Andernfalls sind sie nur
unter 1 13 oder b aufzuführen. Nicht approbirte Homöopathen fallen unter VII.
Zu II. Hierher gehören Personen, welche, obschon zur ärztlichen Behandlung kranker Menschen
berechtigt, den unter 1 genannten Aerzten nicht gleichstehen und nach §. 29 der Gewerbeordnung die
Bezeichnung „Arzt“ nicht führen dürfen. Es sind dies die Inhaber von Approbationen, welche nicht
mehr ertheilt werden, z. B. in Preußen die Wundärzie 2. Klasse, in Bayern die Landärzte, in Württem-
berg die Wundärzte 2. und 3. Klasse. Berücksichtigt sollen nur die thatsächlich noch praktizirenden Personen
werden. Ausschließlich mit der Ausübung der Zahnheilkunde sich befassende Personen zählen nicht hierher.
Zu III. In Betracht kommen nur im Reiche als Zahnärzte approbirte und zahnärztlich thätige
Personen. Aerzte und andere ärztliche Medizinalpersonen, welche sich nebenher auch mit Zahnheilkunde
beschäftigen, sind nur unter I1 oder II, bei ausschließlichem Uebergange zur Zahnheilkunde dagegen nur
unter III zu zählen. Weibliche Personen mögen, wie zu 1 1 und 2 angegeben ist, unter „Bemerkungen“
noch gesondert bezeichnet werden.
Zu IV. Hierher gehören die Zahntechniker, Zahnkünstler, Doctors of dental surgery, kurz alle
Personen, welche, ohne im Inlande als Zahnärzte approbirt zu sein, eine auf dem Gebiete der Zahn-
heilkunde liegende Thätigkeit entfalten. Wegen der weiblichen Personen vergl. die Bemerkungen zu III.
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