Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Für alle Vereinnahmungen und Zahlungen, für welche nicht durch Beschluß des Vorstandes oder 
durch die Nebenstatuten etwas Anderes bestimmt ist, bedarf es einer schriftlichen Anweisung des Vorstandes 
[Obermeistersl. 
51. 
Der Kassenführer erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach einer von ihm aufzustellenden 
und vom Obermeister zu genehmigenden Hebungsliste. 
Ueber jede gegen ein Innungsmitglied erkannte Geldstrafe ertheilt der Obermeister dem Kassen- 
führer eine schriftliche Anwéisung unter Angabe der Zahlungsfrist. Vierteljährlich [Halbjährlich, Jährlich! 
hat der Kassenführer ein Verzeichniß der rückständigen Beiträge s, Gebühren] und Geldstrafen dem Ober- 
meister vorzulegen; dasselbe wird von dem Innungsvorstande vollzogen und der Gemeindebehörde I(zu- 
ständigen Behördes mit dem Antrag auf Beitreibung vorgelegt. 
§. 52. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse sowie der Nebenkassen hat der Kassenführer ge- 
sondert von allen den Zwecken der betreffenden Kassen fremden Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen. 
Die Bestände jeder Kasse sind gesondert aufzubewahren. Bestände, welche einen bestimmten, vom Vor- 
stande festzustellenden Betrag übersteigen, sind nach §§. 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
loder nach Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche] mündelsicher zu belegen. 
Ueber die Aufbewahrung der Werthpapiere trifft die Aufsichtsbehörde Anordnung. 
S. 53. 
Die Kasse ist durch den Obermeister jährlich mindestens einmal unvermuthet zu prüfen. Die 
Prüfung hat sich jedesmal auch auf die vorschriftsmäßige Belegung des Innungsvermögens und auf die 
Aufbewahrung der Beläge über die Niederlegung der Werthpapiere zu erstrecken. 
§. 54. 
Bisgdu jeden Jahres hat der Kassenführer für die Innungskasse sowie 
für jede von in verwaltete Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Jahr zu legen. 
Dieselbe muß sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der Kasse nachweisen und mit den erforderlichen Be- 
lägen versehen sein. 
Der Innungsvorstand hat die Rechnung zu prüfen und sammt den Belägen mit den von ihm 
gestellten und nicht erledigten Erinnerungen I14| Tage vor der zur Abnahme der Rechnung bestimmten 
Sitzung der Innungsversammlung zur Einsicht der Innungsmitglieder auszulegen. 
Die Abnahme der Rechnung erfolgt durch die Innungsversammlung. Dieselbe kann beschließen, 
die Rechnung vorher durch einen von ihr zu wählenden Ausschuß von 13] Mitgliedern einer nochmaligen 
Prüfung unterziehen zu lassen. 
Dieser Ausschuß, welchem vom Vorstand und dem Kassenführer jede von ihm gewünschte Auskunft 
zu ertheilen ist, hat in der nächsten Sitzung der Innungsversammlung Bericht zu erstatten, worauf die 
letztere über die noch nicht erledigten Erinnerungen beschließt und vorbehaltlich der aufrechterhaltenen Er- 
innerungen die Abnahme der Rechnung vollzieht. 
Der Innungsvorstand hat seine Abschrift der] [die] Jahresrechnung der Aussichtsbehörde einzu- 
reichen. 
  
Abänderung des Innungsstatuts und Anträge auf Zurücknahme der Anordnung wegen 
Errichtung der Zwangsinnung. 
S. 55. 
b Anträge auf Abänderung des Innungsstatuts und der Nebenstatuten sind beim Vorstande schriftlich 
anzubringen. 
Zur Verhandlung über dieselben ist eine laußerordentliche, nur zu diesem Zwecke bestimmte] Sitzung 
der Innungsversammlung zu berufen, zu welcher alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich 
lmittelst öffentlicher Bekanntmachung] unter Mittheilung der Anträge einzuladen sind. Gleichzeitig mit der 
Einladung ist bei der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen und die Entsendung eines Vertreters in die 
Versammlung zu beantragen. 
Die Innungsversammlung kann über die Anträge nur im Beisein eines Vertreters der Aussichts- 
behörde und nur dann beschließen, wenn [/ ihrer stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese
	        
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