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S. 4.
Gerichtsschreiber.
(Zu §. 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Als Gerichtsschreiber ist eine hierzu geeignete Person, welche am Amtssitze des Richters
wohnen muß, zu bestellen.
Bei Behinderung des bestellten Gerichtsschreibers kann der Richter die Verrichtungen desselben
einer anderen geeigneten Person übertragen.
2. Der Gerichtsschreiber, sofern er nicht Reichsbeamter im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 61) ist, hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines Gerichtsschreibers
im einzelnen Falle betraute Person vor Ausübung derselben, einen Eid dahin zu leisten:
„Ich schwöre bei Golt, dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines
Gerichtsschreibers getreulich zu ersüllen, so wahr mir Gott helse!“
F. 5.
Bestimmungen für Strafssachen.
(Zu §F. 4 der Verordnung und §. 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Das Verfahren in den — nach §. 4 der Verordnung dem Gerichte des Schutzgebiets über-
tragenen — Schwurgerichtssachen regelt sich nach den Vorschriften, welche für die im §. 28 des Gesetzes
über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strassachen gelten. Es findet daher auch der §. 9 des
bezeichneten Gesetzes Anwendung, wonach in dem Falle, daß die Zuziehung von vier Beisitzern nicht aus-
führbar ist, die Zuziehung von zwei Beisitzern genügen soll.
2. Soweit nach der Vorschrift des §. 420 der Strafprozeßordnung vor Erhebung der Privat-
klage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für
diesen Vergleichsversuch der Richter zuständig. Derselbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere
Personen allgemein oder im einzelnen Falle beauftragen.
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termin nicht, so wird
angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle.
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden,
wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist. Kommt im Termin ein Vergleich zustande, so ist derselbe
zu Protokoll festzustellen.
S. 6.
Geschäftsgang.
1. Das Geschäfsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Richter hat dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) am Schlusse des Geschäftsjahrs
eine Geschäftsübersicht einzureichen.
3. Der Geschäftsverkehr des Gerichts mit Behörden und Beamten außerhalb des Schutzgebiets,
sowie mit dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) erfolgt ausschließlich durch Vermittelung des Gouverneurs.
4. Die Anordnungen des Richters bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs, soweit sie betreffen:
1. die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Geschäste auf andere Personen (§. 2 Nr. 4);
2. die Ernennungen von Beisitzern (G. 3);
3. die Zulassung von Rechtsanwällen;
4. die allgemeine Beauftragung von Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen
(§. 5 Nr. 2).
Berlin, den 27. April 1898.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
46°