Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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§.  1.

Verordnungsrecht  des  Gouverneurs.
(Zu  §.  3  Ziffer  1,  2,  10  und  11  des  Gesetzes  vom  15.  März  1888,  §§.  2,  3  und  7  der  Verordnung.)
Der  Gouverneur  wird  bis  auf  Weiteres  ermächtigt,  Anordnungen  zu  erlassen  über:

1.  die  Rechtsverhällnisse  der  Chinesen  und  der  Angehörigen  farbiger  Volksstämme,  soweit
dieselben  nicht  der  Gerichtsbarkeit  des  §.  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  unterstellt  sind;

2.  die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen,  einschließlich  des  Bergwerkseigenthums;


3.  das  Zustellungswesen;

4.  die  Zwangsvollstreckung;

5.  das  gerichtliche  Kostenwesen,  zu  3  bis  5  insoweit  es  sich  um  die  Anwendung  einfacherer
Bestimmungen  als  derjenigen  der  deutschen  Gesetze  handelt.

Ferner  wird  der  Gouverneur  ermächtigt,  für  das  Gebiet  von  Kiautschou  oder  für  einzelne  Theile
desselben  polizeiliche  und  sonstige  die  Verwaltung  betreffende  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
  derselben  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände
  anzudrohen.

Der  Gouverneur  hat  die  von  ihm  erlassenen  Verordnungen  ohne  Verzug  dem  Reichskanzler
(Reichs-Marine-Amt)  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die  Gültigkeit  seiner  Anordnungen  erleidet  hierdurch
keinen  Aufschub.

§.  2.

Gerichtsbehörde.

(Zu  §§.  5  ff.  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit;  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete.)

1.  Die  Gerichtsbehörde  führt  den  Namen
„Kaiserliches  Gericht  von  Kiautschou".
Der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  führt  den  Titel  „Kaiserlicher  Richter".

2.  Der  Richter  führt  die  Dienstaufsicht  über  die  bei  der  Gerichtsbehörde  angestellten  Beamten
und  regelt  die  Vertretung  derselben  im  Falle  der  Behinderung.

3.  Zur  allgemeinen  Vertretung  des  Richters  für  den  Fall  der  Behinderung  ist  der  Civilkommissar
  berufen.

Für  den  Fall  der  Behinderung  des  Letzteren  ist  von  dem  Gouverneur  ein  Vertreter  zu  bestellen.

4.  Der  Richter  ist  befugt,  geeigneten,  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Personen  die  Erledigung
einzelner,  zu  seiner  Zuständigkeit  gehöriger  Geschäfte  dauernd  oder  in  bestimmten  Fällen  zu  übertragen.
Diese  Befugniß  erstreckt  sich  nicht  auf  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  auf  die  Urtheilsfällung,  die
Entscheidung  über  Durchsuchungen  und  Beschlagnahme  und  Verhaftungen  sowie  auf  die  Ernennung  und
die  Beeidigung  der  Beisitzer  und  die  Zulassung  zu  der  Rechtsanwaltschaft.

Im  Falle  einer  dauernden  Uebertragung  ist  die  beauftragte  Person  mittelst  Handschlags  an
Eidesstatt  zur  getreulichen  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  zu  verpflichten.  Die  dauernde  Uebertragung
hindert  den  Richter  nicht,  jederzeit  Geschäfte  der  betreffenden  Art  selbst  wahrzunehmen.

5.  Der  Richter  ist  befugt,  die  Abhaltung  von  Gerichtstagen  außerhalb  des  Amtssitzes  der
Gerichtsbehörde  anzuordnen.  

§ 3. Beisitzer.
(Zu  §§.  7  bis  9  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.)
Die  Worte,  welche  der  Vorsitzende  bei  der  Beeidigung  der  Beisitzer  an  die  zu  Beeidigenden  zu
richten  hat,  lauten:
„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten  eines
Beisitzers  des  Kaiserlichen  Gerichts  von  Kiautschou  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimme
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  abzugeben.“
Der  Richter  hat  Namen,  Stand  und  Staatsangehörigkeit  der  von  ihm  ernannten  Beisitzer  und
Stellvertreter  dem  Reichskanzler  anzuzeigen.  .