Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Dritter  Nachtrag

zu

dem  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen.

—  —„  —  —  —

Anmerkungen:  1.  Die  in  dem  Verzeichnisse  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehalten,
  sofern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.

2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des  Aufrückens

  oder  der  Beförderung  zugängig  sind,  sind  mit  einem  "  bezeichnet.

 

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
tellen,  in  welchem
Unfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

—  —  —

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

I.  Königreich  Preußen.

Im  l.  Abschnitt  (bei  allen  Verwaltungen)  —  Central.  Blatt  1895,  S.  399  —  sind  die  Worte:  „Bei  der  Eisenbahnverwaltung
  an  diejenigen  Eisenbahndirektionen,  in  deren  Bezirk  die  betreffende  Stelle  zu  besetzen  ist“  zu  streichen.
Die  Spalte  „Bemerkungen“  erhält  den  Zusatz:  „Wegen  der  Stellen  der  preußisch-hessischen  Eisenbahngemeinschaft  siehe

Abschnitt  IV  Ziffer  1."

Im  IV.  Abschnitt  (Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten)  tritt  an  die  Stelle  des  ersten  Theils  (Eisenbahnverwaltung)
  —  Central-Blatt  1895  S.  401/2  —,  welcher  zu  streichen  ist,  das  nachstehende  Verzeichniß:

1.  Preußisch-hessische  Eisenbahngemeinschaft.

*  Stationsvorsteher  1.  Klasse,
*  Stationsvorsteher  2.  Klasse,
Stalionsverwalter,  

Stationsassistenten,  für  den  Bahnhofs-Stationsdiätare,
  dienst,
Stationsaspiranten

*  tationskassenrendanten,
*  Güteregpeditionsvorsteher,
'Stationseinnehmer,

 





die  preußischen  Stellen

  ausschließlich,
die  hessischen  Stellen
zur  Hälfte.

mindestens  zur  Hälfte.

 

 

Für  die  preußischen  Stellen

diejenige  Eisenbahndirektion,
  in  deren  Bezirk  die
Stelle  zu  besetzen  ist.  Für
die  hessischen:  Stellen  die
Königlich  preußische  und
Großherzoglich  hessische
Eisenbahndirektion  zu
Mainz,  oder  die  Königliche
  Eisenbahndirektion  zu
Frankfurt  (Main).

 

Bei  allen  hessischen

Stellen  haben  die
hessischen  Staatsanehörigen
  den  Vorzug
(§18  Ziffer  1  der  Anstellungsgrundsätze).


Werden  aus  dienstlichen

Gründen  preußische
  Assistentenstellen
  des  Bahnhofsdienstes
  mit
Civilllsupernumeraren
besetzt,  wozu  es  einer
Vereinbarung  zwischen
dem  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten
und  dem  Kriegsminister
  bedarf,  so  ist
den  Milltäranwärtern
eine  gleiche Anzahl  von
Assistentenstellen  des
Abfertigungsdienstes,
welche  sonst  den  Civilanwärtern
  zufallen
würden,  als  Ersatz
mehr  zuzuweisen.