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Dritter Nachtrag
zu
dem Gesammtverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten
vorbehaltenen Stellen.
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Anmerkungen: 1. Die in dem Verzeichnisse aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten,
sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist.
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Aufrückens
oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem " bezeichnet.
Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militäranwärter
nicht ausschließlich
bestimmten
tellen, in welchem
Unfange dieselben
vorbehalten sind.
— — —
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die Anstellung
gewünscht wird.
Bemerkungen.
I. Königreich Preußen.
Im l. Abschnitt (bei allen Verwaltungen) — Central. Blatt 1895, S. 399 — sind die Worte: „Bei der Eisenbahnverwaltung
an diejenigen Eisenbahndirektionen, in deren Bezirk die betreffende Stelle zu besetzen ist“ zu streichen.
Die Spalte „Bemerkungen“ erhält den Zusatz: „Wegen der Stellen der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft siehe
Abschnitt IV Ziffer 1."
Im IV. Abschnitt (Ministerium der öffentlichen Arbeiten) tritt an die Stelle des ersten Theils (Eisenbahnverwaltung)
— Central-Blatt 1895 S. 401/2 —, welcher zu streichen ist, das nachstehende Verzeichniß:
1. Preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft.
* Stationsvorsteher 1. Klasse,
* Stationsvorsteher 2. Klasse,
Stalionsverwalter,
Stationsassistenten, für den Bahnhofs-Stationsdiätare,
dienst,
Stationsaspiranten
* tationskassenrendanten,
* Güteregpeditionsvorsteher,
'Stationseinnehmer,
die preußischen Stellen
ausschließlich,
die hessischen Stellen
zur Hälfte.
mindestens zur Hälfte.
Für die preußischen Stellen
diejenige Eisenbahndirektion,
in deren Bezirk die
Stelle zu besetzen ist. Für
die hessischen: Stellen die
Königlich preußische und
Großherzoglich hessische
Eisenbahndirektion zu
Mainz, oder die Königliche
Eisenbahndirektion zu
Frankfurt (Main).
Bei allen hessischen
Stellen haben die
hessischen Staatsanehörigen
den Vorzug
(§18 Ziffer 1 der Anstellungsgrundsätze).
Werden aus dienstlichen
Gründen preußische
Assistentenstellen
des Bahnhofsdienstes
mit
Civilllsupernumeraren
besetzt, wozu es einer
Vereinbarung zwischen
dem Minister der
öffentlichen Arbeiten
und dem Kriegsminister
bedarf, so ist
den Milltäranwärtern
eine gleiche Anzahl von
Assistentenstellen des
Abfertigungsdienstes,
welche sonst den Civilanwärtern
zufallen
würden, als Ersatz
mehr zuzuweisen.