Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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e)  ein  Abdruck  der  „Anleitung  zur  Gesundheitspflege  an  Bord  von  Kauffahrteischiffen“,  auf
Veranlassung  des  Staatssekretärs  des  Innern  bearbeitet  im  Kaiserlichen  Gesundheitsamte.
(Neueste  Ausgabe.)“

Zu  §.  34.  Die  Worte:  „auf  Verlangen  des  Arztes“  fallen  fort.

§.  56  fällt  fort.

Zu  §.  57.  Die  Untersuchung  des  Schiffes  und  der  Arzneimittel  durch  den  Untersuchungsarzt  bezw.  den
Apotheker  braucht  in  jedem  Kalendermonate  nur  einmal  zu  erfolgen.

Zu  §.  58.  Die  Anzeige  muß  spätestens  24  Stunden  vor  der  Abreise  erfolgen.

Zu  §.  63  Abs.  1.  Die  Worte:  „sowie  erforderlichenfalls.  Proviant  und  Wasser“  fallen  fort.

Zu  §.  66  Ziffer  3.  Diese  Bestimmung  wird  durch  folgende  ersetzt:  „3.  die  Bescheinigung  vorgelegt  ist,
daß  das  Schiff  und  die  Arzneimittel  in  dem  vorhergehenden  Monate  mindestens  einmal  von
dem  Arzte  oder  hinsichtlich  der  Arzneien  von  dem  Apotheker  besichtigt  worden  sind.  Die
Bescheinigung  bleibt  bis  zur  nächsten  Besichtigung  durch  den  Arzt  in  der  Hand  des  Unternehmers
  oder  Schiffsführers  und  wird  sodann  den  Besichtigern  übergeben.“

Zu  §.  69  Abs.  1.  Die  Worte:  „sowie  erforderlichenfalls  Ergänzungsverzeichnisses“  fallen  fort.

Zu  §.  69  Abs.  2.  Zwischen  den  Worten  „sowie“  und  „die“  ist  einzuschieben  „vorkommendenfalls".

Zu  §.  70.  Ziffer  4  fällt  fort.

In  Ziffer  7  ist  hinter  „droht“  einzuschalten:  „falls  ein  Abdampfgeräth  vorhanden  ist“.
In  Ziffer  12  ist  hinter  „Vorschriften“  einzuschalten:  „sowie  der  für  die  Fahrt  nach  Großbritannien
  zugelassenen  Ausnahmen“.  

Zu  §.  75  Ziffer  4.  Die  Worte:  „und  einer  besonderen  Badeeinrichtung“  fallen  fort.

Anhang  A,  B,  C  fallen  fort.    

              

                

2.  Zoll - und Steuer-Wesen.                          

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  Juni  1898  beschlossen)      
1.  die  in  der  Anlage  aufgeführten  Zollformulare  werden  in  der  aus-  der-Anlage  ersichtlichen
Weise  abgeändert,      
2.  die  Bundesregierungen  und  dem-  Kaiserliche  Statthalter  von  Elsaß-Lothringen  werden ersucht,    .
die  in  Betracht  kommenden  selbständig  vorgeschriebenen  Zollformulare  entsprechend  abzuändern.

3.  In  §§.  16  und  17  des  Begleitschein-Regulativs  nebst  Ueberschriften  (Central-Blatt-1888  S. 101)

 

  

erhalten   folgende  Fassung      
  9. Angabe  der  Herkunft  und  Bestimmung  der  Waare.
  §.16.
  In  den  Begleitscheinen  ist  das  Herkunftsland  der  Waare,  d.  h.  dasjenige  Land,

  aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare  erfolgt  ist,  und,  im  Falle  der  Aus=  und
Durchfuhr  der  Waare,  das  Land  der  Bestimmung,  d.  h.  dasjenige  Land,  wohin  die
Versendung  der  Waare  gerichtet  ist,  anzugeben.

10.  Angabe  über  den  Veredelungs=  und  Niederlageverkehr.
§.  17.

In  den  Begleitscheinen  I  ist  dem  Vordruck  in  Spalte  13  des  Musters  A  gemäß
anzugeben,  ob  die  abgefertigten  Waaren  dem  Veredelungsverkehr  im  In=  oder  Ausland
angehören,  und  ersterenfalls,  ob  dem  Veredelungsverkehre  für  inländische  oder  ausländische
  Rechnung,  sowie  ob  sie  von  Niederlagen,  Konten  oder  aus  einem  Freibezirke
kommen.  In  den  Begleitscheinen  II  ist  dem  Vordruck  in  Spalte  9  des  Musters  B  und
in  Spalte  13  des  Musters  C  gemäß  anzugeben,  ob  die  Waaren  dem  Veredelungsverkehre
  für  inländische  oder  ausländische  Rechnung  angehören,  sowie  ob  sie  von  Niederlagen,
  Konten  oder  aus  einem  Freibezirke  kommen.

Berlin, den 22. Juni 1898

    

Der-Reichskanzler:
Im  Auftrage-  v.  Koerner.