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e) ein Abdruck der „Anleitung zur Gesundheitspflege an Bord von Kauffahrteischiffen“, auf
Veranlassung des Staatssekretärs des Innern bearbeitet im Kaiserlichen Gesundheitsamte.
(Neueste Ausgabe.)“
Zu §. 34. Die Worte: „auf Verlangen des Arztes“ fallen fort.
§. 56 fällt fort.
Zu §. 57. Die Untersuchung des Schiffes und der Arzneimittel durch den Untersuchungsarzt bezw. den
Apotheker braucht in jedem Kalendermonate nur einmal zu erfolgen.
Zu §. 58. Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor der Abreise erfolgen.
Zu §. 63 Abs. 1. Die Worte: „sowie erforderlichenfalls. Proviant und Wasser“ fallen fort.
Zu §. 66 Ziffer 3. Diese Bestimmung wird durch folgende ersetzt: „3. die Bescheinigung vorgelegt ist,
daß das Schiff und die Arzneimittel in dem vorhergehenden Monate mindestens einmal von
dem Arzte oder hinsichtlich der Arzneien von dem Apotheker besichtigt worden sind. Die
Bescheinigung bleibt bis zur nächsten Besichtigung durch den Arzt in der Hand des Unternehmers
oder Schiffsführers und wird sodann den Besichtigern übergeben.“
Zu §. 69 Abs. 1. Die Worte: „sowie erforderlichenfalls Ergänzungsverzeichnisses“ fallen fort.
Zu §. 69 Abs. 2. Zwischen den Worten „sowie“ und „die“ ist einzuschieben „vorkommendenfalls".
Zu §. 70. Ziffer 4 fällt fort.
In Ziffer 7 ist hinter „droht“ einzuschalten: „falls ein Abdampfgeräth vorhanden ist“.
In Ziffer 12 ist hinter „Vorschriften“ einzuschalten: „sowie der für die Fahrt nach Großbritannien
zugelassenen Ausnahmen“.
Zu §. 75 Ziffer 4. Die Worte: „und einer besonderen Badeeinrichtung“ fallen fort.
Anhang A, B, C fallen fort.
2. Zoll - und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 10. Juni 1898 beschlossen)
1. die in der Anlage aufgeführten Zollformulare werden in der aus- der-Anlage ersichtlichen
Weise abgeändert,
2. die Bundesregierungen und dem- Kaiserliche Statthalter von Elsaß-Lothringen werden ersucht, .
die in Betracht kommenden selbständig vorgeschriebenen Zollformulare entsprechend abzuändern.
3. In §§. 16 und 17 des Begleitschein-Regulativs nebst Ueberschriften (Central-Blatt-1888 S. 101)
erhalten folgende Fassung
9. Angabe der Herkunft und Bestimmung der Waare.
§.16.
In den Begleitscheinen ist das Herkunftsland der Waare, d. h. dasjenige Land,
aus dessen Gebiet die Versendung der Waare erfolgt ist, und, im Falle der Aus= und
Durchfuhr der Waare, das Land der Bestimmung, d. h. dasjenige Land, wohin die
Versendung der Waare gerichtet ist, anzugeben.
10. Angabe über den Veredelungs= und Niederlageverkehr.
§. 17.
In den Begleitscheinen I ist dem Vordruck in Spalte 13 des Musters A gemäß
anzugeben, ob die abgefertigten Waaren dem Veredelungsverkehr im In= oder Ausland
angehören, und ersterenfalls, ob dem Veredelungsverkehre für inländische oder ausländische
Rechnung, sowie ob sie von Niederlagen, Konten oder aus einem Freibezirke
kommen. In den Begleitscheinen II ist dem Vordruck in Spalte 9 des Musters B und
in Spalte 13 des Musters C gemäß anzugeben, ob die Waaren dem Veredelungsverkehre
für inländische oder ausländische Rechnung angehören, sowie ob sie von Niederlagen,
Konten oder aus einem Freibezirke kommen.
Berlin, den 22. Juni 1898
Der-Reichskanzler:
Im Auftrage- v. Koerner.