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pugnanten in Rechten, uf gesambte Kosten, vor einem Mann stehen, und die
Sache treiben und außführen; Wie dann auch die jenige Räthe und Bediente,
welche von Ihnen zu aufrichtung dieses Pacti und Einführung des juris primogeniturae
et de non amplius dividendo gebrauchet worden. Hingegen aber Sie
und Ihro Erben deshalber zur Ungebühr übel angelaßen werden wolten, Von gesambten
Regierenden Herren in nachdrücklichen Schutz genommen werden, und
in obiger Zusammentretung mit Begriffen seyn sollen.
XXIX
In übrigen und was in dieser ietzigen Convention nicht geändert, noch
sonsten paciseiret wirdt, ces bey dem öflters angezogenen Geschlechts- Verein de
A° 1668 und andern Geschlechts-Recessen, sambt deren Innhalt durchgehends
lediglich gelaßen; Wie dann zu allen Ueberfluß nochmals bey Gräflichen Wortten,
Treu und Glauben über dasjenige was sowohl besagte Geschlechts- Verordnungen
in allen Dero Articulis in sich begreiffen als auch aniezo Vigore dieses gegenwärttigen
Pacti verglichen, steiff und fest zuhalten, noch darüber weder vor sich
noch durch iemand anders alles bey gewißen, und sowohl in dick genannten
Pactis alß auch zu verhoffender allergnädigsten Confirmation außgedruckten Emenden
und Straffen etwas in geringsten vorzunehmen oder vornehmen zu laßen
Krafft dieses festiglich und aufs Kräfftigste versprochen worden, Diesem allen
nach soll dieses Pactum Hochgedachten Kayserlichen Deereto gemäs, Ihrer Kayserlichen
Majestät Ihrem allergnädigsten Kayser und Herrm förderlichst zur Confirmation
allerunterthänigst eingeschicket werden.
Des zu uhrkund ist dieses Pactum nach deßelben vorhergegangener Verschiedener
durchnehm- Wohlbedächtiger revidir- und einmüthiger Beliebung in
gegenwärtigen Recess gebracht, und über selben etliche Exemplaria, als davon
Zwey in die Archiva zu Greiz und Gera geleget, die übrige aber unter die Gräfliche
Principalen vertheilet werden sollen, verferttiget, und solcher von Ihnen,
vor sich und in anfangs angeführten Vormundschafft und Nahmen, nach fernerweit
erfolgter fleisiger Durchlesung, wie auch uf gnädiges begehren von Ihren
respective ingesambt und insonderheit bestalten nachbenannten Canzlar, Räthen
und Ambt Leuten eigenhändig unterschrieben und mit Dero respective angebohrnen
Gräflichen Insiegeln und Ihren, der Räthe gewöhnlichen Petschaften bedrucket
und bekrafftiget worden. So geschehen und geben Gera den 3° 4!” und
ö'r@ Monatstag Septembris Anno 16%.
(L. S.) Henrich der Andere Aelterer (L. S.) Heinrich der Erste Jüngere
Linie Reuß, Graff und Herr von Reuß, Gr. und Herr von Plauen
Plauen, vor mich und in Vormund- vor mich und meine Vier Unmünschafft
meines Dreyzehenden Vetters dige Vettere zu Gera.
zu Uuter - Greiz.
(L. S.) Heinrich der 5° Reuß, Graf (L. S.) Heinrich der Dritte Jüngere
und Herr von Plauen. Reuß, Gr. u. H. von Plauen.
(L. S.) Heinrich der Sechste Reuß,
Graff und Herr von Plauen.