Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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pugnanten  in  Rechten,  uf  gesambte  Kosten,  vor  einem  Mann  stehen,  und  die
Sache  treiben  und  außführen;  Wie  dann  auch  die  jenige  Räthe  und  Bediente,
welche  von  Ihnen  zu  aufrichtung  dieses  Pacti  und  Einführung  des  juris  primogeniturae
  et  de  non  amplius  dividendo  gebrauchet  worden.  Hingegen  aber  Sie
und  Ihro  Erben  deshalber  zur  Ungebühr  übel  angelaßen  werden  wolten,  Von  gesambten
  Regierenden  Herren  in  nachdrücklichen  Schutz  genommen  werden,  und
in  obiger  Zusammentretung  mit  Begriffen  seyn  sollen.
XXIX

In  übrigen  und  was  in  dieser  ietzigen  Convention  nicht  geändert,  noch
sonsten  paciseiret  wirdt,  ces  bey  dem  öflters  angezogenen  Geschlechts-  Verein  de
A°  1668  und  andern  Geschlechts-Recessen,  sambt  deren  Innhalt  durchgehends
lediglich  gelaßen;  Wie  dann  zu  allen  Ueberfluß  nochmals  bey  Gräflichen  Wortten,
Treu  und  Glauben  über  dasjenige  was  sowohl  besagte  Geschlechts-  Verordnungen
in  allen  Dero  Articulis  in  sich  begreiffen  als  auch  aniezo  Vigore  dieses  gegenwärttigen
  Pacti  verglichen,  steiff  und  fest  zuhalten,  noch  darüber  weder  vor  sich
noch  durch  iemand  anders  alles  bey  gewißen,  und  sowohl  in  dick  genannten
Pactis  alß  auch  zu  verhoffender  allergnädigsten  Confirmation  außgedruckten  Emenden
  und  Straffen  etwas  in  geringsten  vorzunehmen  oder  vornehmen  zu  laßen
Krafft  dieses  festiglich  und  aufs  Kräfftigste  versprochen  worden,  Diesem  allen
nach  soll  dieses  Pactum  Hochgedachten  Kayserlichen  Deereto  gemäs,  Ihrer  Kayserlichen
  Majestät  Ihrem  allergnädigsten  Kayser  und  Herrm  förderlichst  zur  Confirmation
  allerunterthänigst  eingeschicket  werden.

Des  zu  uhrkund  ist  dieses  Pactum  nach  deßelben  vorhergegangener  Verschiedener
  durchnehm-  Wohlbedächtiger  revidir-  und  einmüthiger  Beliebung  in
gegenwärtigen  Recess  gebracht,  und  über  selben  etliche  Exemplaria,  als  davon
Zwey  in  die  Archiva  zu  Greiz  und  Gera  geleget,  die  übrige  aber  unter  die  Gräfliche
  Principalen  vertheilet  werden  sollen,  verferttiget,  und  solcher  von  Ihnen,
vor  sich  und  in  anfangs  angeführten  Vormundschafft  und  Nahmen,  nach  fernerweit
  erfolgter  fleisiger  Durchlesung,  wie  auch  uf  gnädiges  begehren  von  Ihren
respective  ingesambt  und  insonderheit  bestalten  nachbenannten  Canzlar,  Räthen
und  Ambt  Leuten  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Dero  respective  angebohrnen
  Gräflichen  Insiegeln  und  Ihren,  der  Räthe  gewöhnlichen  Petschaften  bedrucket
  und  bekrafftiget  worden.  So  geschehen  und  geben  Gera  den  3°  4!”  und
ö'r@  Monatstag  Septembris  Anno  16%.

(L.  S.)  Henrich  der  Andere  Aelterer  (L.  S.)  Heinrich  der  Erste  Jüngere

Linie  Reuß,  Graff  und  Herr  von  Reuß,  Gr.  und  Herr  von  Plauen
Plauen,  vor  mich  und  in  Vormund-  vor  mich  und  meine  Vier  Unmünschafft
  meines  Dreyzehenden  Vetters  dige  Vettere  zu  Gera.

zu  Uuter  -  Greiz.
(L.  S.)  Heinrich  der  5°  Reuß,  Graf  (L.  S.)  Heinrich  der  Dritte  Jüngere
und  Herr  von  Plauen.  Reuß,  Gr.  u.  H.  von  Plauen.
(L.  S.)  Heinrich  der  Sechste  Reuß,
Graff  und  Herr  von  Plauen.