Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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88. 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35. Das Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
#. 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Wahlvorsteher. 
XI. Herzogthum Braunschweig. 
I. 2. Das Staatsministerium. 
8. 3. In den Städten: 
der Stadtmagistrat; 
auf dem Lande: 
die Kreisdirektion. 
#§§. 6 und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher. 
88. 24, 34 und 35. Das Staatsministerium. 
XII. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
88. 2, 24, 434 und 35. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. 
#§#§. 3, 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals). 
In den Städten: « 
der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt; 
auf dem Lande: 
der Landrath. 
8. 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Der Gemeindevorstand. 
XIII. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
8. 2. Das Ministerium, Abtheilung des Innern. 
§. 3. In den Städten: 
die Stadträthe; 
auf dem Lande: 
die Landrathsämter. 
88. 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35 
Das Ministerium, Abtheilung des Innern. 
8. S. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Wahlvorsteher. 
XIV. Herzogthum Sachsen-Koburg und Gotha. 
§. 2. Das Staatsministerium. 
3Z. Die Wahlkommissarien, welche auch das Wahllokal (§. 8) zu bestimmen haben. 
§. 3. 
#§#§. 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35. 
Das Staatsministerium. 
XV. Herzogthum Anhalt. 
. 2. Das Staatsministerium. 
§. 3, 6 und 8. Die Kreisdirektionen. 
24. Die Regierung, Abtheilung des Innern. 
34. Das Staatsministerium. 
. 35. Die Regierung, Abtheilung des Innern. 
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
§. 2. Das Ministerium. 
#§§. 3 und 6. Das Landrathsamt. 
§. 8. Der Gemeindevorstand. 
#88. 24, 34 und 35. Das Ministerium.
	        
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