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3. Militär-Wesen.
lichen Kenntniß gebracht.
Bekanntmachung.
Nachstehend wird ein vierter, die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft betreffender Nachtrag zu dem
Gesammtoerzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen zur öffent-
Berlin, den 9. November 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Vierter Nachtrag
zu
Das neue Verzeichniß tritt an die Stelle des unter dem 1. Juni d. J. (Central-
.
Blatt S. 289) veröffentlichten Verzeichnisses.
dem Gesammtbverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten
vorbehaltenen Stellen.
Anmerkungen: 1. Die in dem Verzeichniß aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten,
sofern bei den einzelnen etwas Anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist.
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf-
rückens oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem “ bezeichnet.
6KW — — ——
Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär—
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
I. Königreich Preußen.
IV. Ministerinm der öffentlichen Arbeiten.
1. Preußisch--hessische Eisenbahugemeinschaft.
Hauptkassenkassirer,
Betriebskontroleure,
* Stationsvorsteher 1. Klasse,
* Stationskassenrendanten,
Güterexpeditionsvorsteher und
(nichttechnische) Eisenbahnsekretäre
schließlich der
* Materialienverwalter 1. Klasse,
* Stationsvorsteher 2. Klasse,
Stationseinnehmer und
* Güterexpedienten,
ein-
zusammen als eine
1 Gruppe mindestens
zur Hälfte.
leufammen als eine
Gruppe mindestens
zur Hälfte 3
—.—
Für die preußischen Stellen
Eisenbahndirek-
tion, in deren Bezirk die
3. Für
die hessischen Stellen die
Königlich preußische und
hessische
Eiseubahndirektion in
König-
liche Eisenbahndirektion in
Frankfurt a. M.
diejenige
Stelle zu besetzen i
Großherzoglich
Mainz oder die
Bei allen hessfischen
Stellen haben die
heffischen Staatsan-
gehörigen den Borzug
(F. 18 Ziffer 1 der kn-
stellungsgrundsätze).
Das Aufrücken der
Milttär= und der Civil-
anwärter in höhere
Gruppen erfolgt nach
der Reihenfolge, die
sich aus dem #ntheils-
verhäliniß ergiebt.