Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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3. Militär-Wesen. 
lichen Kenntniß gebracht. 
Bekanntmachung. 
Nachstehend wird ein vierter, die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft betreffender Nachtrag zu dem 
Gesammtoerzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen zur öffent- 
Berlin, den 9. November 1898. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Vierter Nachtrag 
zu 
Das neue Verzeichniß tritt an die Stelle des unter dem 1. Juni d. J. (Central- 
. 
Blatt S. 289) veröffentlichten Verzeichnisses. 
dem Gesammtbverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten 
vorbehaltenen Stellen. 
Anmerkungen: 1. Die in dem Verzeichniß aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten, 
sofern bei den einzelnen etwas Anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf- 
rückens oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem “ bezeichnet. 
  
6KW — — —— 
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
I. Königreich Preußen. 
IV. Ministerinm der öffentlichen Arbeiten. 
1. Preußisch--hessische Eisenbahugemeinschaft. 
Hauptkassenkassirer, 
Betriebskontroleure, 
* Stationsvorsteher 1. Klasse, 
* Stationskassenrendanten, 
Güterexpeditionsvorsteher und 
(nichttechnische) Eisenbahnsekretäre 
schließlich der 
* Materialienverwalter 1. Klasse, 
* Stationsvorsteher 2. Klasse, 
Stationseinnehmer und 
* Güterexpedienten, 
ein- 
zusammen als eine 
1 Gruppe mindestens 
zur Hälfte. 
  
leufammen als eine 
Gruppe mindestens 
zur Hälfte 3 
  
—.— 
  
  
Für die preußischen Stellen 
Eisenbahndirek- 
tion, in deren Bezirk die 
3. Für 
die hessischen Stellen die 
Königlich preußische und 
hessische 
Eiseubahndirektion in 
König- 
liche Eisenbahndirektion in 
Frankfurt a. M. 
diejenige 
Stelle zu besetzen i 
Großherzoglich 
Mainz oder die 
  
Bei allen hessfischen 
Stellen haben die 
heffischen Staatsan- 
gehörigen den Borzug 
(F. 18 Ziffer 1 der kn- 
stellungsgrundsätze). 
Das Aufrücken der 
Milttär= und der Civil- 
anwärter in höhere 
Gruppen erfolgt nach 
der Reihenfolge, die 
sich aus dem #ntheils- 
verhäliniß ergiebt.
	        
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