Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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4.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

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Betanntmachung,

betreffend  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.
Vom  1.  November  1898.

Das  auf  Seite  240  des  Central-Blatts  von  1898  veröffentlichte  Gesammtverzeichniß  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Einfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  an  der  internationalen  Reblauskonvention
  betheiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  unter  2.  Frankreich  und  4.  Luxemburg  abgeändert

wie  folgt:
2.  Frankreich.
Es  treten  hinzu  die  Zollstellen  in  Orleans  und  Tours.

4.  Luxemburg.
Das  Verzeichniß  lautet  fortan:
die  Zollämter  zu  Luxemburg  Bahnhof,  Ulflingen,  Rodingen,  Schimpach  und
Kleinbettingen.
Berlin,  den  1.  November  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Hopf.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Oktober  d.  J.  beschlossen,
sich  damit  einverstanden  zu  erklären,  daß  die  Bestimmung  im  §.  12  Absatz  2  des  Reichsstempelgesetzes
  auf  Fälle,  in  denen  nur  ein  Kommissionsgeschäft  vorliegt,  keine  Anwendung  finde.

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Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Oktober  d.  J.  beschlossen,
dem  Hauptsteueramte  für  ausländische  Gegenstände  zu  Cöln  die  Befugniß  zur  Abfertigung
von  Wollengarn  als  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle  über  20  cm  Länge  zu  den  Zollsätzen
der  Tarifnummer  416  2  beizulegen.