d) Thermometer
für gewerbliche
Zwecke.
e)Thermometer
für ärztliche
Zwecke.
Thermometer
für häuslichen
Gebrauch.
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2. Siedethermometer für Höhenbestimmungen dürfen sowohl nach Graden C, wie nach
Millimetern der Spannung des Wasserdampfs unter verschiedenen Drucken getheilt sein und das
Intervall von + 70 bis 102° C umfassen, auch eine Hülfstheilung in der Nähe des Nullpunkts
haben. Um bei längerem Gebrauche dieser Thermometer auf Forschungsreisen nachträgliche Stand-
änderungen möglichst auszuschließen, ist es nothwendig, daß die Instrumente vor ihrer Einreichung
einem künstlichen Alterungsverfahren unterworfen werden (vergl. S. 4).
Die Prüfung geschieht wenigstens von 4 zu 4° oder bei Millimetertheilung wenigstens von
50 zu 50 mm. Die Fehler dürfen 0,1½% C bezw. 3 mm nicht überschreiten. Ist eine Hülfs-
theilung bei O“ vorhanden, so wird die Depression des Eispunkts nach halbstündiger Erwärmung
des Thermometers auf 100° bestimmt; sie darf nicht mehr als O,1% C betragen. Ist jedoch eine
“ Hülfstheilung nicht vorhanden, so wird die Depression eines der untersten Punkte der Skale
estimmt.
S. 14.
Die Prüfung dieser sehr verschiedenartig gestalteten Thermometer, welche zum Theil unge-
wöhnlich große Dimensionen haben, wird nur insoweit übernommen, als es die vorhandenen
Prüfungseinrichtungen zulassen.
Für diese Thermometer gelten die doppelten Beträge der im §. 12 aufgeführten Fehlergrenzen.
Thermometer aus nachwirkungsfreiem Glase bis 100° C, deren Fehler überall weniger
als 0,05° C betragen, können als „sehlerfrei“ bezeichnet werden. Die Anzahl der zu prüfenden
Skalenstellen wird nach den in demselben Paragraphen angegebenen Bestimmungen festgesetzt, soweit
nicht Thermometer von ungewöhnlicher Länge in Frage kommen.
Bei langen Fabrikthermometern muß die Verbindungskapillare zwischen Gefäß und Skale
so fein gewählt werden, daß die Angaben des Thermometers durch die Temperatur des Halses,
im Verhältniß zu der bei diesen Instrumenten erforderlichen Genauigkeit, nicht merklich beeinflußt
werden. Wird die Prüfung in höheren Temperaturen verlangt, so sind Fabrikthermometer, welche
mit einem längeren Halse versehen sind, dessen Inhalt nicht auf andere Weise zuverlässig bestimmt
werden kann, vor der Füllung unter Druck zur Feststellung des Inhalts der Verbindungskapillare
einzureichen.
S. 15.
Die Skale ärztlicher Thermometer soll im Allgemeinen Temperaturen von 36 bis 42° C
umfassen und in 1/10° C getheilt sein. Die Länge eines Grades darf nicht weniger als
3,5 mm betragen.
Aerztliche Einschlußthermometer sollen oben zugeschmolzen sein; doch werden bis zum
1. April 1899 auch noch oben zugesiegelte Thermometer zugelassen. Erstere sind mit einer Strich-
marke bei 38°, letztere außerdem mit einer zweiten bei 41°7 zu versehen.
Die Prüfung findet mindestens an 3 Skalenstellen statt. Bei einem Skalenumfang von
mehr als 10° wird für je 3° noch eine Skalenstelle mehr geprüft.
Die Fehler dürsen 0,1° C nicht überschreiten; ärztlichen Thermometern aus nachwirkungs-
freiem Glase wird, wenn die Fehler an allen geprüften Skalenstellen weniger als 0,05°% C betragen,
die Bezeichnung „fehlerfrei“ aufgeätzt und ein entsprechender Prüfungsschein beigegeben. Auf be-
sonderen Wunsch kann dies jedoch unterbleiben.
Maximumthermometer, welche auf der Skale als „Minutenthermometer" bezeichnet sind,
sollen die Temperatur eines Wasserbades von 40° in längstens 1 Minute annehmen. Diese
Thermometer erhalten besondere Prüfungsbescheinigungen, in denen über die größere Empfindlichkeit
nähere Angaben enthalten sind.
Thermometer mit der Ausschrift „Sekundenthermometer" sind unzulässig.
Zeigerthermometer nach Immisch oder ähnliche Thermometer werden zur Prüfung zugelassen
unter sinngemäßer Anwendung der für die übrigen ärzilichen Thermometer gültigen Vorschriften.
Aerztliche Thermometer mit Theilung nach Fahrenheit können, in Rücksicht auf den Export,
zur Prüfung zugelassen werden.
S. 16.
Die Prüfung der Thermometer für häuslichen Gebrauch wird ausschließlich von der Groß-
herzoglich sächsischen Prüfungsanstalt für Glasinstrumente in Ilmenau ausgeführt.