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4. Justiz-Wesen.
In Folge der Errichtung eines zweiten Königlich sächsischen Armeekorps ist eine neue Nachweisung der-
jenigen Behörden aufgestellt worden, welche im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung bei der
Pfaändung des Diensteinkommens und der Vensionen von Offizieren und von Beamten der Militär-
verwaltung sowie der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Reichs-Militär-Fiskus als
Dritischuldners im Sinne der §§ 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen sind (Central-Blatt 1898 S. 366).
Die neue Nachweisung wird nachstehend mitgetheilt:
UAuchmeisung
derjenigen Behörden, welche im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung bei der
Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren") und von Beamten der Militärverwaltung
sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der
aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldaten-
standes und von Beamten der Militärverwaltung berufen sind, den Reichs-Militär-Fiskus
als Drittschuldner im Sinne der §88§. 730 ff.“) der Civilprozeßordnung zu vertreten.
Lau-
sende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
A. Betreffs der aktiven Offizlere uud
Beamten:
I. den Regimenlskommandeuren, den Kom- Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des
mandeuren der selbständigen (nicht regi- der ihnen unterstellten, Gehalt empfan-Diensteinkommens der
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier- genden Osffiziere und Beamten einschließ-.ölasuite der Truppen-
schule und der Unteroffizier-Vorschule sowie lich der aggregirten Offiziere; jedoch mitheile siehenden Osfi-
den Kommandeuren der Landwehrbezirke Ausnahme der à la suite der Truppen-iere hat die Zustellung
und dem Vorstande des Bekleidungsamts. theile stehenden Offigiere. an das Kriegs--Mini-
II. der Militär-Intendantur des betreffenden Bei Pfändung des Diensteinkommens liem liebe Alll) zu
Armeekorps (Korps-Intendantur). 1. der Regimentskommandeure, der Kom- gen.
mandeure der selbständigen (nicht regi-
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier-
schule und der Unteroffizier-Vorschule;
der Auditeure und Militärgerichts-Ak-
tuarien;
des Korps. Generalarztes und des bei
diesem fungirenden Ober- oder Assistenz-
arztes, der Generaloberärzte, der Gar-
nisonärzte, des Korps-Stabsapothekers
sowie des Garnisonapothekers;
4.] der Militär--Oberpfarrer, der Divisions-
und Garnisonpfarrer sowie der Divisions-
und Ganisonküster;
des Korps-Roharztes;
der Platzmajore;
der Militär- Intendamur- Beamten mit Wegen des Militär-
Ausnahme des Mililär--Intendanten; Intendanten siehe Alll.
#.
— S “
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Ossiziere"
auch die Sanitätsosfiziere (Mililärärzle) inbegriffen
".) SS. 829 ff. der Civilprozehordnung in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung.