Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Lau- 
fende Der Bfändungsbeschlußtz ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Rr. 
  
I 
l 
8. der Beamten der Proviantämter; 
9. der Veamten der Garnisonverwaltungen; 
10. der Beamten des Garnison-Bauwesens; 
11. der Beamten der Garnisonlazarethe. 
III. dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens 
sämmtlicher übrigen unter den Num- 
mern Al und II nicht inbegriffenen 
Offiziere und Beamten der Militärver= 
  
waltung. 
B. vetres bder Pension u. s. - abeziehenden 
Offizlere und Beam- 
derjenigen Behörde, auf kuen Anweisung Bei Pfändung der Vension und des 
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre sonstigen aus Reichs-Militärfonds 
Penstons= 2c. Gebührnisse empfangen, d. i sließenden Einkommens: 
al) em Kriegsministerium. 1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten Offtziere und oberen 
Militärbeamten; 
2., der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten 
D oberen Beamten der Militärverwaltung; 
der sämmtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Osfiziere und oberen Be- 
amten der Militärverwaltung; 
b")der Militär-Intendantur des Armeekorps der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten 
(Korps-Intendantur), in dessen Bereiche oder mitl Pension gänlich Krabschleeegen 
die Betreffenden wohnen.?) unteren Beamten der Uuärverwal ung. 
8. 
  
  
C. Betreffs der Hinterblienen von Persenen 
des Soldatenstandes und Beamten: 
derjenigen Behörde, auf deren Anweisung Bei Pfändung des aus Militärfonds 
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre fließenden Einkommens (Wiltwen= und 
Pensions= 2c. Gebührnisse empfangenen, d. i. — Waisenpension aus der Königlich sächsi- 
schen Militär-Wittwen= und Waisenkasse, 
Wittwen= und Waisengeld, Unfallrenten, 
gesetzliche Beihülfen) der Hinterbliebenen 
von 
Offzieren und oberen Beamten der 
l- Militärverwaltung; 
2.] Personen des Unteroffiziers- und Soldaten- 
standes sowie von unteren Beamten der 
Militärverwaltung. 
  
à")dem Kriegsministerium. 1. 
bo); der Militär-Intendankur des Armeekorps 
(Korps-Intendantur), in dessen Bereiche 
die Betreffenden wohnen.“) 
  
  
  
  
1) Der Geschäftskreis des Kriegsministeriums erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden sächsischen 
Militärpenssonäre (Oifiziere und obere Beamte der Militärverwaltung). 
*) Der Geschäftskreis der Intendanlur des XllI. (1. Königl. Sächs.) Armerkorde, erstreckt sich auf alle pensionirten 
unteren Veameten der sächsischen Militärverwaltung, welche außerhalb Sachsens wohne 
) Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen die Betreffenden ihre Pestontegebührnisse auf Anweisung der- 
jenigen Korps-Intendantur, in deren Bezirke sie wohnen. Andernfalls hat die Letztere den ihr zugestellten Pfändungs- 
beschluß ohne Verzug an die Korps-Intendantur abzugeben, welche die Anweisung besorgt hat 
4) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auf alle außerhalb Sachsens wohnenden Hinterbliebenen sächsischer Offiziere 2c. 
5½ Der Geschäftskreis der Intendantur des XII. (1. Königl. Sächs.) Armeekorps erstreckt sich auf alle außerhalb 
Sachsens wohnenden Hinterbliebenen von Personen des Unteroifiziers- und Soldatenstandes 2c. 
Das in Anmerkung 3 Gesagte gilt auch in Ansehung der Hinterbliebenen 2c. von Personen des Unteroffiziers- 
und Selgan 2c.
	        
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