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Lau-
fende Der Bfändungsbeschlußtz ist zuzustellen: Bemerkungen.
Rr.
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8. der Beamten der Proviantämter;
9. der Veamten der Garnisonverwaltungen;
10. der Beamten des Garnison-Bauwesens;
11. der Beamten der Garnisonlazarethe.
III. dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens
sämmtlicher übrigen unter den Num-
mern Al und II nicht inbegriffenen
Offiziere und Beamten der Militärver=
waltung.
B. vetres bder Pension u. s. - abeziehenden
Offizlere und Beam-
derjenigen Behörde, auf kuen Anweisung Bei Pfändung der Vension und des
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre sonstigen aus Reichs-Militärfonds
Penstons= 2c. Gebührnisse empfangen, d. i sließenden Einkommens:
al) em Kriegsministerium. 1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offtziere und oberen
Militärbeamten;
2., der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten
D oberen Beamten der Militärverwaltung;
der sämmtlichen mit Pension gänzlich
verabschiedeten Osfiziere und oberen Be-
amten der Militärverwaltung;
b")der Militär-Intendantur des Armeekorps der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten
(Korps-Intendantur), in dessen Bereiche oder mitl Pension gänlich Krabschleeegen
die Betreffenden wohnen.?) unteren Beamten der Uuärverwal ung.
8.
C. Betreffs der Hinterblienen von Persenen
des Soldatenstandes und Beamten:
derjenigen Behörde, auf deren Anweisung Bei Pfändung des aus Militärfonds
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre fließenden Einkommens (Wiltwen= und
Pensions= 2c. Gebührnisse empfangenen, d. i. — Waisenpension aus der Königlich sächsi-
schen Militär-Wittwen= und Waisenkasse,
Wittwen= und Waisengeld, Unfallrenten,
gesetzliche Beihülfen) der Hinterbliebenen
von
Offzieren und oberen Beamten der
l- Militärverwaltung;
2.] Personen des Unteroffiziers- und Soldaten-
standes sowie von unteren Beamten der
Militärverwaltung.
à")dem Kriegsministerium. 1.
bo); der Militär-Intendankur des Armeekorps
(Korps-Intendantur), in dessen Bereiche
die Betreffenden wohnen.“)
1) Der Geschäftskreis des Kriegsministeriums erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden sächsischen
Militärpenssonäre (Oifiziere und obere Beamte der Militärverwaltung).
*) Der Geschäftskreis der Intendanlur des XllI. (1. Königl. Sächs.) Armerkorde, erstreckt sich auf alle pensionirten
unteren Veameten der sächsischen Militärverwaltung, welche außerhalb Sachsens wohne
) Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen die Betreffenden ihre Pestontegebührnisse auf Anweisung der-
jenigen Korps-Intendantur, in deren Bezirke sie wohnen. Andernfalls hat die Letztere den ihr zugestellten Pfändungs-
beschluß ohne Verzug an die Korps-Intendantur abzugeben, welche die Anweisung besorgt hat
4) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auf alle außerhalb Sachsens wohnenden Hinterbliebenen sächsischer Offiziere 2c.
5½ Der Geschäftskreis der Intendantur des XII. (1. Königl. Sächs.) Armeekorps erstreckt sich auf alle außerhalb
Sachsens wohnenden Hinterbliebenen von Personen des Unteroifiziers- und Soldatenstandes 2c.
Das in Anmerkung 3 Gesagte gilt auch in Ansehung der Hinterbliebenen 2c. von Personen des Unteroffiziers-
und Selgan 2c.