Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
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Fn bettehen durch alle Postanstalten und H#chhandlungen. 
  
  
  
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XXVII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 7. Juli 1899. T 928. 
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IsscktxLKIIIslstsBefemErnennuan—Et- Ländern eingehenden Waaren; — Bestellung eines 
mächtigungen zur Vornahme von Civilstands-Asten, 7 Stationskontroleerees 226 
Exequatur-Ertheilugeen eite 201 : - 
2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verbot der in Krakan 5 bes ere . Ausweisung von Auslaͤndern aus dem 
scheinenden Zeitung „Nowa Reformat. 202 · 
Ynhang.MilitörkufemGefqmmtoetzcichnißdekznt 
Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Mililärdienst berechtigten 
Lehranstalernrn 229 
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Zoll= und Stener-Wesen: Aenderung der Bestimmungen 
über die Ursprungszeugnisse der aus meistbegünstigten 
  
  
1. Koufulat Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisher mit der Verwaltung des Konsulats 
in Prag beauftragten Konsul Freiherrn von Seckendorff zum Konsul daselbst zu ernennen geruht. 
Dem Kaiserlichen Gesandten Freiherrn von Mentzingen in Tanger ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Sultanat 
Marokko die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und 
Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Ge- 
burten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlichen General-Konsul Coates in Yokohama ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen 
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Sarajevo, Vize-Konsul Freiherrn von Schauen- 
burg, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Vertretung die Er- 
mächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem 
Schube nebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
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