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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamte des Innern.
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Fn bettehen durch alle Postanstalten und H#chhandlungen.
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XXVII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 7. Juli 1899. T 928.
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IsscktxLKIIIslstsBefemErnennuan—Et- Ländern eingehenden Waaren; — Bestellung eines
mächtigungen zur Vornahme von Civilstands-Asten, 7 Stationskontroleerees 226
Exequatur-Ertheilugeen eite 201 : -
2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verbot der in Krakan 5 bes ere . Ausweisung von Auslaͤndern aus dem
scheinenden Zeitung „Nowa Reformat. 202 ·
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Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für
den einjährig-freiwilligen Mililärdienst berechtigten
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Zoll= und Stener-Wesen: Aenderung der Bestimmungen
über die Ursprungszeugnisse der aus meistbegünstigten
1. Koufulat Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisher mit der Verwaltung des Konsulats
in Prag beauftragten Konsul Freiherrn von Seckendorff zum Konsul daselbst zu ernennen geruht.
Dem Kaiserlichen Gesandten Freiherrn von Mentzingen in Tanger ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Sultanat
Marokko die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und
Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Ge-
burten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Kaiserlichen General-Konsul Coates in Yokohama ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai
1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Sarajevo, Vize-Konsul Freiherrn von Schauen-
burg, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes
vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Vertretung die Er-
mächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem
Schube nebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu
eurkunden.
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