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sind die Inschriften des Schiffes nach dem Ergebnisse der Prüfung sowie hinsichtlich des Aichzeichens
zu berichtigen.
§. 1
An geeigneten Stellen werden Aichbehörden anem. Sie haben diejenigen Schiffe zu aichen und
zu prüfen G. 11), welche zu dem Behuf ihnen bereitgestellt werden.
Stelle besonderer Aichbehörden kann jeder Uferstaat mit deren Obliegenheiten andere Be-
hörden bin Sie
g. 15.
Ueber den Aichbehörden werden Revisionsbehörden bestellt.
diesen liegt ob:
. die von den A#chbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen von Amtswegen
durch Stichproben oder auf Beschwerde des Schiffseigners zu prüfen und nach Befinden
zu berichtigen,
2. die von den Aichbehörden angewendetn Meßwerkzeuge von Zeit zu Zeit zu prüfen.
F. 1
Die Aichung oder Aichprüfung eines Sbins ist von dem Eigenthümer oder dem Schiffer bei
wenengen Aichbehörde, welcher das Schiff bereitgestellt werden soll, schriftlich zu beantragen. Dem
Antrage ist ·
1. der etwa früher für das Schiff schon ausgestellte Aichschein,
2. die Angabe der für das Fahrzeug erforderlichen Mannschaftszahl,
3. ein Verzeichniß der zur vollen Ausrüstung gehörigen Gegenstände
beizufügen.
Der Eigenthümer oder Schiffer hat der Aichbehörde das Schiff unbeladen vorzuführen und dieser
jede Hülfe zu gewähren, welche für die aurcfhrung, des Verfahrens beansprucht wird.
F. 1
Die Gebühren für die Aichung und für die Anesertigung des Aichscheins betragen:
1. Für die erste und jede wiederholte vollständige Aichung eines Schiffes für jede Tonne
Tragfähigkeit . .5Pfenmg
Der Mindestbetrag der Gebũhren beträgt 2 Mark.
Von der Aichbehörde werden die Aichklammern und Aichnägel ohne weiteren Entgelt
geleefer. Die Anbringung der Tiefgangsanzeiger (F. 5) liegt dem Antragsteller ob (6. 16
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t eine nicht zur Neuaichung, sondern nur zur Erneuerung der Aichklammern oder des
Aichscheins führende Aichprüfung die Hälfte der Sätze unter 1
Für eine weder zur Neuaichung noch zur Erneuerung der Aichklammern oder des Aich-
scheins führende Aichprüfung nichts.
Wird die Aichung oder Aichprüfung auf Antrag nicht am Sitze der Aichbehörde, sondern
anderswo vorgenommen, so hat der Antragsteller nicht nur einen für die Aichung geeigneten
Platz zur Verfügung zu stellen, sondern außer den tarifmäßigen Gebühren auch noch die
der Aichbehörde erwachsenden baaren Auslagen zu zahlen.
Bis die vorstehend genannten Gebühren und Kosten entrichtet sind oder Sicherheit für die
Zahlung geleistet ist, kann die Aushändigung des Aichscheins verweigert werden.
Für die auf Grund der Bestimmung im §. 18 während der ersten zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten der Aichordnung behufs Ersetzung der bisherigen Aichscheine und Meßbriefe
vorgenommenen Aichungen beträgt die Gebühr für jede Tonne Tragfähigkeit 3 Pfennig.
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§. 18.
Die bisherigen Aichscheine, Meßbriefe der Binnenfahrzeuge 2c. verlieren ihre Gülligkeit nach
Ablauf von zwei Jahren, nachdem diese Acchordnung in Kraft getreten ist, sofern nicht bereits früher
gemäß §. 11 eine Nichprüfung erforderlich wird.
§. 19.
Diese Aichordnung, welche auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen im Deutschen Reiche
und in Oesterreich gleichlautend erlassen wird, tritt am 1. Oktober 1899 in Kraft.