Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

— 205 — 
sind die Inschriften des Schiffes nach dem Ergebnisse der Prüfung sowie hinsichtlich des Aichzeichens 
zu berichtigen. 
§. 1 
An geeigneten Stellen werden Aichbehörden anem. Sie haben diejenigen Schiffe zu aichen und 
zu prüfen G. 11), welche zu dem Behuf ihnen bereitgestellt werden. 
Stelle besonderer Aichbehörden kann jeder Uferstaat mit deren Obliegenheiten andere Be- 
hörden bin Sie 
g. 15. 
Ueber den Aichbehörden werden Revisionsbehörden bestellt. 
diesen liegt ob: 
. die von den A#chbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen von Amtswegen 
durch Stichproben oder auf Beschwerde des Schiffseigners zu prüfen und nach Befinden 
zu berichtigen, 
2. die von den Aichbehörden angewendetn Meßwerkzeuge von Zeit zu Zeit zu prüfen. 
F. 1 
Die Aichung oder Aichprüfung eines Sbins ist von dem Eigenthümer oder dem Schiffer bei 
wenengen Aichbehörde, welcher das Schiff bereitgestellt werden soll, schriftlich zu beantragen. Dem 
Antrage ist · 
1. der etwa früher für das Schiff schon ausgestellte Aichschein, 
2. die Angabe der für das Fahrzeug erforderlichen Mannschaftszahl, 
3. ein Verzeichniß der zur vollen Ausrüstung gehörigen Gegenstände 
beizufügen. 
Der Eigenthümer oder Schiffer hat der Aichbehörde das Schiff unbeladen vorzuführen und dieser 
jede Hülfe zu gewähren, welche für die aurcfhrung, des Verfahrens beansprucht wird. 
F. 1 
Die Gebühren für die Aichung und für die Anesertigung des Aichscheins betragen: 
1. Für die erste und jede wiederholte vollständige Aichung eines Schiffes für jede Tonne 
Tragfähigkeit . .5Pfenmg 
Der Mindestbetrag der Gebũhren beträgt 2 Mark. 
Von der Aichbehörde werden die Aichklammern und Aichnägel ohne weiteren Entgelt 
geleefer. Die Anbringung der Tiefgangsanzeiger (F. 5) liegt dem Antragsteller ob (6. 16 
2 
t eine nicht zur Neuaichung, sondern nur zur Erneuerung der Aichklammern oder des 
Aichscheins führende Aichprüfung die Hälfte der Sätze unter 1 
Für eine weder zur Neuaichung noch zur Erneuerung der Aichklammern oder des Aich- 
scheins führende Aichprüfung nichts. 
Wird die Aichung oder Aichprüfung auf Antrag nicht am Sitze der Aichbehörde, sondern 
anderswo vorgenommen, so hat der Antragsteller nicht nur einen für die Aichung geeigneten 
Platz zur Verfügung zu stellen, sondern außer den tarifmäßigen Gebühren auch noch die 
der Aichbehörde erwachsenden baaren Auslagen zu zahlen. 
Bis die vorstehend genannten Gebühren und Kosten entrichtet sind oder Sicherheit für die 
Zahlung geleistet ist, kann die Aushändigung des Aichscheins verweigert werden. 
Für die auf Grund der Bestimmung im §. 18 während der ersten zwei Jahre nach dem 
Inkrafttreten der Aichordnung behufs Ersetzung der bisherigen Aichscheine und Meßbriefe 
vorgenommenen Aichungen beträgt die Gebühr für jede Tonne Tragfähigkeit 3 Pfennig. 
28 
§. 18. 
Die bisherigen Aichscheine, Meßbriefe der Binnenfahrzeuge 2c. verlieren ihre Gülligkeit nach 
Ablauf von zwei Jahren, nachdem diese Acchordnung in Kraft getreten ist, sofern nicht bereits früher 
gemäß §. 11 eine Nichprüfung erforderlich wird. 
§. 19. 
Diese Aichordnung, welche auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen im Deutschen Reiche 
und in Oesterreich gleichlautend erlassen wird, tritt am 1. Oktober 1899 in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.