Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Wird die Reihenfolge auf Grund des §. 8 unterbrochen oder wird in Folge des §. 8 Ziffer 5 
eine ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzende Stelle mit einem Bediensteten der Verwaltung besetzt, 
so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren An- 
stellung auf Grund des §F. 8 Ziffer 5 und 6 erfolgt, als Civilpersonen, Personen, deren Anstellung auf 
Grund des §. 8 Ziffer 1 bis 4 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen. 
S. 10. 
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den Anstellungsbehörden 
zu bewerben. 
Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
a) seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch Vermittelung 
der vorgesetzten Militärbehörde; 
b) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des 
heimathlichen Bezirkskommandos, welches jede eingehende Bewerbung sofort der zuständigen 
Anstellungsbehörde mittheilt. 
Militäranwärter sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritte der Stellenerledigung in- 
solange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit welcher Anspruch 
oder Aussicht auf Nuhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, 
welche nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen. 
8. 11. 
Ueber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= 2c. Behörden 
Verzeichnisse nach Anlage 2 anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Datum des Einganges 
der ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) 
nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unteroffiziere, 
welche mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in erster Linie zu 
berücksichtigen. 
Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember zu erneuern, 
widrigenfalls dieselben als erloschen gelten. 
KC. 12. 
Stellen, welche mit Militäranwärtern zu besetzen sind, müssen im Falle der Erledigung, wenn 
keine Bewerbungen von Militäranwärtern für dieselben vorliegen, seitens der Anstellungsbehörde der zu- 
ständigen Vermittelungsbehörde (Anlage 3) behufs der Bekanntmachung mittelst Einreichung einer nach 
dem Muster der Anlage 4 aufzustellenden Nachweisung bezeichnet werden. 
Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde 
nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung freie Hand. 
. 13. 
Die den Militäranwärtern vorbehalienen Seien dürfen, außer in dem Falle des 8. 8, mit 
anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zur Uebernahme der 
Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur 
zeitweise bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Re- 
muneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht. 
5 Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen 
werden. 
In Ansehung derjenigen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen ihres geringen, die volle 
Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit der 
damit verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen, 
an andere Beamte als Nebenbeschäftigung oder an verabschiedete Beamte übertragen zu werden pflegen, 
behält es hierbei sein Bewenden. 
8. 14. 
Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer Subaltern= und Unterbeamten sie 
in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen. 
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