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Daraus, daß bei der Durchfahrt durch Festkommen des eignen oder eines anderen Schiffes oder
durch Maßnahmen, welche im Juteresse eines sicheren Verkehrs geboten sind, Verzögerungen eintreten,
konnen keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz wegen Zeilversäumniß erhoben werden.
Sämmtliche Schiffe, welche den Kanal bhees, müssen bei Tage ihre Nationalflagge, bei Nacht
* den vorgeschriebenen Lichtern — soweit sie nicht unter Zollleuchte fahren — ein weißes Licht am
Heck führen.
Bei Schleppzügen braucht das Hecklicht nur von dem letzten Schiffe gefuhrt werden.
Schiffe, welche wegen ihrer Größe, ihres Tiefgangs oder aus anderen Gründen nur
in den Weichen, nachdem ihre Gegensegler oder sie selbst dort festgemacht haben, jene
passiren oder von ihnen passirt werden dürfen („Weichenschiffe"), führen:
a) bei Tage einen schwarzen Ball oder Körper
b) bei Nacht statt des zweiten weißen Topplichts (s. §S. 24) ein grünes
§. 29.
Es ist, falls nicht der Lootse aus besonderen Gründen ein Anderes anordnet, stets nach Steuer-
bord auszuweichen; kleinere Schiffe haben, soweit ihr Tiefgang es gestattet, den größeren und augen-
scheinlich tiefer gehenden die Mitte zu überlassen.
Bagger dürfen nur an der Seite passirt werden, welche durch Signal als „frei“ bezeichnet ist.
Kann ein Bagger aus irgend einem Grunde ein Schiff nicht passiren lassen, so hat er
stalt des grünen Balls bezw. Lichts solche von rother Farbe zu heißen und bei Annäherung
eines Schiffes kurze Töne mit der Dampspfeife zu geben, bis das Hinderniß beseitigt ist.
im Großtopp.
S. 30.
Es muß slets gut Ausguck sowohl nach vorn wie nach hinten gehalten werden.
In den Ausweichestellen OWeichew haben die Schiffe nach Vorschrift des §. 42
festzulegen, wenn für sie das Weichensignal auf „Halt“ (Nr. 19—23, 206—50 bezw. 33)
gestelllt ist, und dürfen ihre Fahrt erst fortsetzen, wenn sie durch Signal (Nr. 27, 91
bezw. 97) die Erlaubniß dazu erhalten.
Bei Nachtdarf keine Weiche durchfahren werden, wenn nicht das Signal für freie Fahrt
(Nr. 24 bezw. 391) steht. Ist Nachts beim Annähern an eine Weiche keinerlei Signal zu
erkennen, so ist die Fahrt vor der Weiche zu ermäßigen bezw. zu stoppen und es sind mit
der Dampfpfeife fortwährend kurze Töne zu geben, bis von der Weiche ein Signal
gegeben wird, dem entsprechend dann zu verfahren ist.
§. 32.
febr das Passiren der Eisenbahn-Drehbrücken bei Osterrönfeld und Taterpfahl gelten folgende
Vorschriften:
1. Zeigt das auf dem südlichen Kanalufer 600 Meter vor der Brücke aufgestellte Vorsignal bei
der Annäherung eines Schiffes und mindestens noch zu 7 Zeit, wenn die Kommando-
brücke des Schiffes den Signalmast passirt, die Stellung „freie Fahrt“, so hat das Schiff
seine Fahrt durch die Brückenpfeiler hindurch fortzusetzen und darf sich darin
auch nicht beirren lassen, wenn es das auf dem südlichen Kanalufer, 150 Meter vor
der Brücke aufgestellte Warnungssignal in Hallestellung finden sollte.
Das Vorfinden der Stellung des Vorsignals „freie Fahrt“ und die Absicht, durch-
zufahren, ist durch Signal mit der Dampfpfeife: ein langer (6 Sekunden) Ton, anzuzeigen.
Steht das Vorsignal bei der Annäherung des Schiffes auf „Halt“ oder wird es auf
„Halt“ gestellt, noch ehe die Kommandobrücke des Schiffes am Signal vorbei ist, so ist
mit der Dampfpfeife das Signal „Verstanden“ durch zweimal drei kurze (1 Sekunde)
Töne zu geben, und an den Dalben vor dem Warnungssignal festzulegen, falls nicht
inzwischen dieses auf „freie Fahrt“ gestellt worden ist.
Das festgelegte Schiff darf erst loswerfen, nachdem das Warnungssignal auf „freie
Fahr!“ gestellt ist.
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