Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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das Ueberbordwersen von Ballast, Kohlen, Asche oder sonstigen Gegenständen, welche das 
Fahrwasser verschlechtern oder behindern können. 
Ist etwas derartiges über Bord gefallen, so ist davon sofort dem Lootsen, unter An- 
gabe des Ortes und der Menge, Anzeige zu machen. Versuche zur Wiedererlangung 
über Bord gefallener Gegenstände dürfen während der Fahrt nicht gemacht, können 
aber auf Antrag von dem Kanalamte auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden. 
die Vornahme von Schiffsreinigungsarbeiten und die Benutzung bezw. Ent- 
leerung der Aborte auf den Schiffen während des Aufenthalts in den Schleusen 
und Binnenhäfen bei Brunsbüttel und Holtenau:; 
das Schießen, Jagen, Fischen und Baden im ganzen Kanalpolizeibezirk ohne vor- 
herige Erlaubniß der Kanalverwaltung; 
das Festmachen an den Stangen der Telegraphen= und Lichtleitung; 
das Stechen mit Haken und Schiebestangen in die Böschungen über, wie unter Wasser; 
der Gebrauch der Dampfpfeise und der Sirene außer in den Fällen und in der Art, wie 
sie von der Betriebsordnung vorgeschrieben sind. 
Abschnitt VI. 
Besendere Vorkommnisse. 
§. 42. 
Anlegen und Festmachen. 
In der Regel darf nur in den Weichen, an den Leitwerken der Schleusen, an den Dalben 
vor den Drehbrücken bis zum Warnungssignal, soweit sie nicht durch rothen Anstrich der 
Köpfe als nicht zum Anlegen bestimmt bezeichnet sind, an den Kais, Ladebrücken und 
Dalben der Innenhäfen und an den Ladestellen des Kanals festgemacht werden. 
Im Nothfalle sowie im Falle des §. 36 zu 2b darf auch an den Pollern festgelegt werden, 
welche längs des ganzen Kanals angebracht sind. 
In der Regel soll an der Steuerbordseite festgelegt werden; an der Backbordseite darf dies 
nur dann geschehen, wenn starker Wind von Backbord quer zum Kanal steht. 
Zum Festmachen dürfen, außer in den Innenhäfen, Stahltrossen nicht verwendet werden. 
In den Weichen müssen Dampfer und Schleppzüge stets an den in ihrer Fahrt- 
richtung vordersten freien Dalben festmachen, falls nicht der Weichenwärter 
— dessen Anordnungen überhaupt im Weichengebiet — zwischen den beider- 
leitigen Vorsionalen — unweigerlich zu befolgen sind — ausdrücklich anderes 
anordnet. 
. Schiffe, die in den Weichen oder im Kanalprofil festmachen wollen oder 
müssen, haben — und zwar im ersteren Falle von dem ihnen zugekehrten Vor- 
signal ab — dasselbe Signal wie beim Festkommen G. 75) zu setzen und dürfen 
es erst niederholen, wenn sie so festliegen, daß sie gefahrlos passirt werden 
können. Alsdann sind bei Nacht die Seitenlichter zu löschen und je eine 
weiße Laterne vorn und hinten an der dem Fahrwasser zugekehrten Seite 
möglichst tief auszuhängen. 
Bei Schleppzügen hat der Schleppdampfer das Signal zu machen, im 
Uebrigen genügt es bei ihnen, sofern sie aus mehr als einem geschleppten 
Fahrzeuge bestehen, wenn die dem Fahrwasser zunächst liegenden Schiffe an 
der diesem zugekehrten Seite je ein weißes Licht, und zwar das vorderste 
Schiff am Bug, das hinterste am Heck und die dazwischen liegenden in der 
Mitte ihrer Länge, führen. 
§. 43. 
Festliegen. 
Auf jedem festgelegten Schiffe sind Leute und Werkzeuge zum Fiehren bezw. Kappen der 
Trossen bei der Vorbeifahrt anderer Schiffe bereit zu halten.
	        
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