Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Artikel 18. 
Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstigen postzwangs- 
pflichtigen Gegenstände befördern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Postbehörden über- 
wiesen, oder die mittelst der im vorhergehenden Artikel erwähnten Briefkasten eingeliefert worden sind. 
Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Schiffsführern noch von der 
übrigen Schiffsmannschaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegenstände mitgenommen werden. 
Für jede Zuwiderhandlung hat der Unternehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und außerdem 
nanzunberer Festsetzung der Reichs-Postverwaltung eine Strafe bis zu 50 (fünfzig) Mark zu 
entrichten. 
Dem Unternehmer bleibt es jedoch gestattet, mit seinen Agenten und Beauftragten im Auslande 
mittelst der Schiffe Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur Beförderung zu über- 
geben, soweit dies nicht nach den Bestimmungen des betreffenden Landes verboten ist. 
Artikel 19. 
Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und aus diesem Grunde die Reise unterbrechen 
muß, hat, wenn an Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit dem Schiffsführer, in 
allen anderen Fällen letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten deutschen 
oder fremden, nach dem Bestimmungsorte der Postsachen fahrenden oder mit Zwischen= beziehungsweise 
Ankunftsplätzen in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen. Da sich in dieser Beziehung ein= für alle- 
mal bestimmte Vorschriften nicht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der Schiffs- 
führer beziehungsweise letzterer allein, je nach Lage des einzelnen Falles, die schnellste Weiterbeförderungs- 
gelegenheit für die Post wählen. 
Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last. 
Artikel 20. 
Der Unternehmer haftet dem Reiche für den Schaden, welcher durch Verlust, Beschädigung oder 
verzögerte Beförderung von Postsachen in der Zeit zwischen der Uebernahme und der Abgabe entsteht, 
in demselben Umfang, in welchem die Reichs-Postverwaltung durch Gesetze oder Verträge den Absendern 
von Postsendungen gegenüber zum Schadensersatze verpflichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit beschränkenden 
Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs finden hierbei keine Anwendung. Insbesondere wird die Haft- 
pflicht des Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem 
Kapitän beziehungsweise Schiffsoffizier diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Uebernahme angegeben 
worden ist. Immerhin wird die Postverwaltung nach Thunlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffs- 
führern von dem Vorliegen bedeutender Werthsendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. Sofern 
sich jedoch ein mit der Beaufsichtigung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord befindet, bleibt 
der Unternehmer von der Haftpflicht für die in dem Gewahrsam des Beamten befindlichen Post- 
sendungen befreit. 
Artikel 21. 
Für die Fahrten auf den im Vertrage bezeichneten Linien dürfen Vereinbarungen mit fremden 
Regierungen wegen der Postbeförderung der wegen der Beförderung von Regierungsgütern und Regierungs- 
passagieren ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht abgeschlossen werden. 
Artikel 22. 
Falls der Unternehmer auf den im Vertrage bezeichneten Linien Schiffe für besondere eigene 
Rechnung fahren läßt oder sich an dem Schiffahrtsbetrieb anderer Rhedereien betheiligt und der Reichs- 
kanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, um die Vertragslinien vor Beeinträchligung in ihren Er- 
trägnissen zu schützen, ist der Unternehmer verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen. Bei dauernden 
Zuwiderhandlungen des Unternehmers gegen die vom Reichskanzler getroffenen Anordnungen ist dieser 
berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 23. 
Die Einnahme an Fracht= und Ueberfahrtgeldern fällt dem Unternehmer zu. Die Festsetzung der 
Tarife erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. 
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife sowie deren Abänderungen hat der Unternehmer die 
etwa ergehenden Bestimmungen des Reichskanzlers zu befolgen. 
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