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Die im Absatz 1 vorgesehene Preisermäßigung für die Beförderung von Personen und Gütern ist
auch denjenigen Vereinen, die für Zwecke der Krankenpflege oder der Mission in den deutschen Schutz-
gebieten wirken und für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in Anspruch nimmt sowie für wissen-
schaftliche Sendungen zu gewähren.
Artikel 28.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zwecke der Strafverfolgung oder Straf-
vollstreckung einer deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen,
unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern.
Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleilel sein oder nicht, sind während der
Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen.
Dem Schiffsführer (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach
vorherigem Benehmen mit dem Schiffsführer) bleibt es überlassen, ein zeilweiliges Verweilen dieser
Personen auf Deck unter Aussicht zu gestatten.
Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen
inländischen Behörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu den tarifmäßigen
Sätzen zu übernehmen. Auf ein und derselben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr
als vier derartige Personen nicht befördert werden.
Außer den Gefangenen sind auf Ersuchen der genannten Behörden auch die Untersuchungs-
akten und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung
gewährt wird.
Artikel 29.
Dem Vorstand oder dem Aussichtsrathe der unternehmenden Gesellschaft dürfen Ausländer ohne
Genehmigung des Reichskanzlers nicht angehören. Geschieht dies dennoch, so ist der Reichskanzler,
unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Ansprüche auf Schadensersatz, befugt, sofort ohne jede Ent-
schädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten.
Artikel 30.
Die von dem Unternehmer für den Betrieb der Postdampferlinien angestellten Personen, ein-
schließlich der in ausländischen Plätzen bestellten Agenten, sollen, soweit durch besondere Verhälinisse nicht
Ausnahmen geboten sind, deulsche Reichsangehörige sein.
An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unternehmer Agenten unterhält, sollen letztere
auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeschäfte nach Maßgabe der von der Reichs-
Postverwaltung zu ertheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienstverrichtungen
unter Umständen zu gewährende Vergütung wird von der Reichs-Postverwaltung festgesetzt.
Schiffsführer und sonstige im Betriebe der Postdampferlinien Angestellie, welche einer erheblichen
Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig machen, sind aus dem
Dienstbetriebe der Postdampferlinien zu entfernen, sofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisses
der anzustellenden Untersuchung dies verlangt.
Artikel 31.
Die zur Deckmannschaft und zum Maschinenpersonale gehörige Besatzung der Dampfer, sowei
sie im Inland angemustert ist und nicht aus Minderjährigen besteht, muß aus Angehörigen des Beur-
laubtenstandes der Kaiserlichen Marine oder aus solchen Personen bestehen, die sich schriftlich verpflichten, als
Kriegsfreiwillige in den Dienst der Marine überzutreten, wenn der Dampfer bei einer theilweisen oder
vollständigen Mobilmachung von der Marine gekauft, gemiethet oder requirirt wird.
Farbige Mannschaften dürfen nur für den Dienst in den Maschinen= und Kesselräumen insoweit
berenbe werden, als die Verwendung europäischer Mannschaften aus gesundheitlichen Rücksichten
unthunlich ist.
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur mil Genehmigung des Reichs-
kanzlers zulässig.
Für jede Person der Besatzung, die nach dem 1. April 1901 diesen Bestimmungen zuwider
länger als drei Monate hintereinander oder in Zwischenräumen an Bord der Dampfer Dienst thut,
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