Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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4. Zoll= und Steuer- Wesen. 
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Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 29. März d. J. eine Verlegung der Zollgrenze gegen 
das hamburgische Freihafengebiet zum Zwecke der Erweiterung dieses Gebiets genehmigt hat, ist von 
dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der ihm vom Bundesrath ertheilten Er- 
mächtigung als Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung der 1. Oktober d. J. festgesetzt worden. 
Die Zollgrenze gegen das hamburgische Freihafengebiet nimmt künftig folgenden Lauf: 
Von dem westlichen Endpunkte der im Niederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung 
folgt die Zollgrenze der elbseitigen Wasserlinie der Pallisaden und der schwimmenden Ab- 
fertigungsstelle Vorsetzen bis zum südlichen Pfeiler der Niederbaumbrücke und erreicht längs 
der Westseite dieser Brücke das südliche Ufer des Binnenhafens, die Brücke selbst in das Zoll- 
gebiet einschließend. Von hier ab folgt die Zollgrenze dem Südufer des Binnenhafens am 
Userrande bis zu dem Zollgebäude am Kehrwieder und setzt sodann ihren Lauf an 
der Landseite dieses Gebäudes und demnächst an der Landseite der Zollschuppen bis 
zur südöstlichen Ecke des Gebäudes der vormaligen Zollassistentur Neuer Wandrahm 
fort. Sie überschreitet dann in östlicher Richtung die Straße bei St. Annen bis zu der 
südwestlichen Ecke der Gebäude des Hauptzollamts St. Annen, setzt ihren Lauf an deren 
Südseite bis zum südöstlichen Ende sort, von wo aus sie, sich nach Süden wendend. 
die Straße Alter Wandrahm schneidet, an der Ostseite des neuen Speicherblocks weiter läuft 
und nach Ueberschreitung des Ausflusses des von der Sülze nach dem Wandrahmsfleth 
führenden Wasserlaufs in südwestlicher Richtung zuerst dem Ost-, dann dem Südufer der 
Flethe bis zum Ostrande der Straße Holländischereihe folgt. Von hier wendet sich die Zoll- 
grenze nach Süden, läuft an der Ostseite jener Straße bis zum Brookthorquai, überschreitet 
ihn in derselben Richtung und erreicht, sich nach Westen wendend, die Ostseite der Brookthor= 
quaibrücke, von wo aus sie in südöstlicher Richtung die Quaigleise überschreitet und sich am 
Ufer des Brookthorhafens auf einer kurzen Strecke nach Osten und dann nach Südosten 
wendet, um die dort aufgestellte Grenztafel zu erreichen. Sie überschreitet sodann den Brook- 
thorhafen in der Richtung auf die Ostseite des Silospeichers, zieht sich an dieser sowie an 
der Südseite der Zollabfertigungsstelle Meyerstraße entlang bis zu dem durch eine Grenztafel 
bezeichneten Punkte, überschreitet die Meyerstraße, erreicht den nördlichen Endpunkt des Zoll- 
gitters neben dem Hannoverschen Bahnhof und folgt diesem Gitter bis zur Eisenbahnelbbrücke. 
Dem westlichen Nande dieser Brücke folgend tritt die Grenze an das linke Elbufer über und 
nimmt ihren weiteren Lauf an dem westlichen Rande der Hannoverschen Eisenbahn längs des 
dort angebrachten Zollgitiers bis zur Unterführung der Harburger Landstraße, die Bahngleise 
in das Zollgebiet einschließend. 
Hier wendet..w 
im Uebrigen unverändert — vergleiche Central-Blatt 1888 S. 914 Zeile 6 von oben u. flgd. 
und Central-Blatt 1892 S. 323 Zeile 1 bis 7 von oben. 
 
	        
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