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4. Zoll= und Steuer- Wesen.
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Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 29. März d. J. eine Verlegung der Zollgrenze gegen
das hamburgische Freihafengebiet zum Zwecke der Erweiterung dieses Gebiets genehmigt hat, ist von
dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der ihm vom Bundesrath ertheilten Er-
mächtigung als Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung der 1. Oktober d. J. festgesetzt worden.
Die Zollgrenze gegen das hamburgische Freihafengebiet nimmt künftig folgenden Lauf:
Von dem westlichen Endpunkte der im Niederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung
folgt die Zollgrenze der elbseitigen Wasserlinie der Pallisaden und der schwimmenden Ab-
fertigungsstelle Vorsetzen bis zum südlichen Pfeiler der Niederbaumbrücke und erreicht längs
der Westseite dieser Brücke das südliche Ufer des Binnenhafens, die Brücke selbst in das Zoll-
gebiet einschließend. Von hier ab folgt die Zollgrenze dem Südufer des Binnenhafens am
Userrande bis zu dem Zollgebäude am Kehrwieder und setzt sodann ihren Lauf an
der Landseite dieses Gebäudes und demnächst an der Landseite der Zollschuppen bis
zur südöstlichen Ecke des Gebäudes der vormaligen Zollassistentur Neuer Wandrahm
fort. Sie überschreitet dann in östlicher Richtung die Straße bei St. Annen bis zu der
südwestlichen Ecke der Gebäude des Hauptzollamts St. Annen, setzt ihren Lauf an deren
Südseite bis zum südöstlichen Ende sort, von wo aus sie, sich nach Süden wendend.
die Straße Alter Wandrahm schneidet, an der Ostseite des neuen Speicherblocks weiter läuft
und nach Ueberschreitung des Ausflusses des von der Sülze nach dem Wandrahmsfleth
führenden Wasserlaufs in südwestlicher Richtung zuerst dem Ost-, dann dem Südufer der
Flethe bis zum Ostrande der Straße Holländischereihe folgt. Von hier wendet sich die Zoll-
grenze nach Süden, läuft an der Ostseite jener Straße bis zum Brookthorquai, überschreitet
ihn in derselben Richtung und erreicht, sich nach Westen wendend, die Ostseite der Brookthor=
quaibrücke, von wo aus sie in südöstlicher Richtung die Quaigleise überschreitet und sich am
Ufer des Brookthorhafens auf einer kurzen Strecke nach Osten und dann nach Südosten
wendet, um die dort aufgestellte Grenztafel zu erreichen. Sie überschreitet sodann den Brook-
thorhafen in der Richtung auf die Ostseite des Silospeichers, zieht sich an dieser sowie an
der Südseite der Zollabfertigungsstelle Meyerstraße entlang bis zu dem durch eine Grenztafel
bezeichneten Punkte, überschreitet die Meyerstraße, erreicht den nördlichen Endpunkt des Zoll-
gitters neben dem Hannoverschen Bahnhof und folgt diesem Gitter bis zur Eisenbahnelbbrücke.
Dem westlichen Nande dieser Brücke folgend tritt die Grenze an das linke Elbufer über und
nimmt ihren weiteren Lauf an dem westlichen Rande der Hannoverschen Eisenbahn längs des
dort angebrachten Zollgitiers bis zur Unterführung der Harburger Landstraße, die Bahngleise
in das Zollgebiet einschließend.
Hier wendet..w
im Uebrigen unverändert — vergleiche Central-Blatt 1888 S. 914 Zeile 6 von oben u. flgd.
und Central-Blatt 1892 S. 323 Zeile 1 bis 7 von oben.